Tiefbauamt
Allgemeine Verwaltung
Stadtentwässerung
Die Stadtentwässerung kümmert sich um Planung, Neubau, Sanierung und Pflege der öffentlichen Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanäle sowie Sonderbauwerke. Auch die Grundstücksentwässerung fällt in dieses Sachgebiet. Wir beraten Sie gern zu Themen wie Hausanschluss, Regenwasserversickerung und geplanten Bauvorhaben.
Planung, Neubau und Sanierung
Die Planung, der Neubau und die Sanierung bei der Stadtentwässerung sind entscheidende Aspekte der kommunalen Infrastruktur, die darauf abzielen, die Abwasserentsorgung und Regenwasserbewirtschaftung effizient und nachhaltig zu gestalten.
Aufgaben und Zuständigkeiten:
- Planung und Bau:
- Neubau und Sanierung städtischer Kanalanlagen (offene und geschlossene Bauweise)
- Planung und Instandhaltung von städtischen Gewässerverrohrungen
- Erschließungsmaßnahmen
Gesetzliche Informationen
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Fäkalabfuhr, besondere Einleitungen ins städtische Kanalnetz, Kanalstatistik und Haushaltsführung
Das Tiefbauamt der Stadt Haan kümmert sich um die Organisation der Fäkalabfuhr für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, unterstützt durch den Jahresvertragspartner Poschen & Giebel. Zudem erteilt es Genehmigungen für die Einleitung von Abwasser, etwa aus Fassadenreinigungen, und bearbeitet wasserrechtliche Verfahren, wie die Einleitung von Niederschlagswasser oder Bohrungen zur Erdwärmenutzung. Zur Sicherung der Entwässerungsqualität überwacht das Amt die Einhaltung der Entwässerungssatzung und ahndet Verstöße in Zusammenarbeit mit dem Bergisch-Rheinischen Wasserverband.
Aufgaben und Zuständigkeiten:
- Planung und Koordination der Fäkalabfuhr für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben.
- Zusammenarbeit mit dem Jahresvertragspartner Poschen & Giebel für Auskünfte und Terminabsprachen:
Genehmigungen und wasserrechtliche Verfahren
- Erteilung von Genehmigungen für die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigungen in das Kanalnetz.
- Beteiligung an wasserrechtlichen Genehmigungen in Zusammenarbeit mit der Unteren Wasserbehörde für:
- Grundwasserförderung.
- Einleitung von Niederschlagswasser.
- Bohrungen für die Nutzung von Erdwärme.
- Einbau von Recyclingmaterial (RCL-Material).
- Kleinkläranlagen.
Pflege von Kanalstatistiken und wasserrechtlichen Daten
- Aufbau, Erfassung und regelmäßige Pflege der Kanalstatistik.
- Verwaltung der Daten zu wasserrechtlichen Erlaubnissen.
Überwachung und Durchsetzung der Entwässerungssatzung
- Ahndung von Verstößen gegen die Einleitungsbedingungen der Entwässerungssatzung.
- Zusammenarbeit mit der Kanal-Kontroll-Kolonne des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes zur Überprüfung von Regelverstößen.
Das Tiefbauamt steht Ihnen für weitere Fragen und Anliegen gerne zur Verfügung.
Weitere wichtige Informationen:
Die Fassadenreinigung in Nordrhein-Westfalen (NRW) unterliegt bestimmten rechtlichen und umwelttechnischen Vorgaben, da hierbei Schmutz, Schadstoffe und Reinigungsmittel in die Umwelt gelangen können. Insbesondere das Abwasser, das bei der Fassadenreinigung entsteht, darf nicht unbehandelt in die Kanalisation oder ins Grundwasser eingeleitet werden. Hier sind die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:
Rechtliche Vorgaben
- Abwasserbeseitigungsgesetz (AbwAG) und kommunale Entwässerungssatzung regeln die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigungen in die städtischen Entwässerungsanlagen.
- Eine Einleitungsgenehmigung ist erforderlich, da das Abwasser häufig mit Schadstoffen wie Ölen, Farben, Lacken oder Putzmitteln belastet ist.
- Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Bußgeldern führen.
Verfahren zur Genehmigung
- Vor Beginn einer Fassadenreinigung muss beim zuständigen Tiefbauamt eine Genehmigung eingeholt werden. Ohne eine Erlaubnis darf nicht eingeleitet werden, da die Anschlussgenehmigung des jeweiligen Grundstücks die Einleitung von Schmutzwasser aus derartigen Maßnahmen nicht beinhaltet. Mit dem Antrag sind die anfallenden Abwassermengen, der Ort der Einleitung in die öffentliche Kanalisation sowie das Verfahren zum Sammeln des Abwassers anzugeben.
- Übermittlung der Genehmigung sowie eventueller Auflagen durch das Tiefbauamt. Festlegung der Einleitstelle.
Umweltschutz und Abwasseraufbereitung
- Abwässer aus Fassadenreinigungen müssen häufig vorgereinigt werden, um umweltgefährdende Stoffe zu entfernen.
- In sensiblen Bereichen, wie in der Nähe von Gewässern oder Wasserschutzgebieten, ist besondere Vorsicht geboten, und es gelten strengere Auflagen.
Besondere Herausforderungen bei Altbauten
- Bei älteren Fassaden besteht oft die Gefahr, dass Schadstoffe wie Asbest, Bleifarben oder Teerstoffe freigesetzt werden. Diese müssen gesondert entsorgt und dürfen keinesfalls ins Abwasser gelangen.
Verantwortung der Reinigungsfirmen
- Reinigungsfirmen, die Fassadenreinigungen durchführen, sind verpflichtet, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten und die korrekte Entsorgung des Abwassers sicherzustellen.
- Häufig müssen sie ein Konzept zur Abwasseraufbereitung und -entsorgung vorlegen.
Gebäude- und Grundstücksentwässerung
Die Gebäude- und Grundstücksentwässerung ist ein wichtiger Bestandteil der Stadt-entwässerung und bezieht sich auf die Systeme und Maßnahmen, die dafür sorgen, dass Abwasser und Regenwasser von Gebäuden und Grundstücken effizient und umweltgerecht abgeleitet werden.
Zuständige Kontaktpersonen
Aufgaben und Zuständigkeiten:
- Gebäude- und Grundstücksentwässerung
mit Vermittlung der erforderlichen Ausführung nach den technischen Normenwerken auf der Grundlage der
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Antragsbearbeitung
- Kostenpflichtige Anschlüsse: Bearbeitung von Anträgen zur Herstellung von kostenpflichtigen Anschlüssen an die öffentliche Abwasser-entsorgung.
- Veränderung oder Erweiterung von Anlagen: Bearbeitung der Anträge zur Veränderung oder Erweiterung von Anlagen zur Ableitung von (Vor-behandlungsanlagen (z. B. Benzin, Fett- und Koaleszenzabscheider, Neutralisationsanlagen und sonstige relevante Einrichtungen)
- Niederschlagswasserspeicherung: Antragsbearbeitung zur Speicherug und Nutzung von Niederschlagswasser.
- Befreiung vom Anschluss: Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Niederschlagsbeseitigungsanlage.
Untersuchungen und Prüfungen
- auf Fehlerfreiheit der Entwässerung: Veranlassung von Untersuchungen der privaten Gebäude- und Grundstücksentwässerung auf Fehlerfreiheit mittels Farbentests und Signalnebel
- Gesetzliche Prüfpflichten: Informationen zu den gesetzlichen Prüf-pflichten der privaten Abwasseranlagen, geregelt im:
Beurteilung von Bauanträgen
- Genehmigung: Beurteilung von Bauanträgen hinsichtlich der planungs-rechtlichen Erschließung der Entwässerung.
- Erschließungsmaßnahmen: Informationen zu Erschließungsmaß-nahmen im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung.
Kontakt und Beratung
- Öffnungszeiten: Weitere Informationen und Beratung zu den genanntenThemen können während der Öffnungszeiten vereinbart werden.
- E-Mail-Anfragen: Anfragen können auch per E-Mail gestellt werden.
Kanalauskunft und Kanalbestand
Der Kanalbestand der öffentlichen Abwasseranlagen im Gemeindegebiet wird durch das Tiefbauamt der Stadt Haan in einer elektronischen Kanaldatenbank verwaltet.
Aufgaben und Zuständigkeiten
- Regelmäßige Inspektion der öffentlichen Abwasserkanäle zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit.
- Einsatz von Kanal-TV-Kameras zur Untersuchung von etwa 10 % des Kanalnetzes pro Jahr.
- Dokumentation und Klassifizierung von Schäden im Kanalnetz nach festgelegten Kriterien.
Dienstleistung im Bereich Kanalbestand und Kanalauskunft
Wenn Sie Informationen zu den öffentlichen Abwasseranlagen (Schmutz-, Misch- und Regenwasserkanäle) benötigen, an die Ihr Grundstück angeschlossen ist, können Sie einen Auszug aus der digitalen Kanaldatenbank der Stadt Haan in Form eines Kanalbestandsplans anfordern.
Dieser Plan ist beispielsweise erforderlich, wenn Sie ein Neubauprojekt planen und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen prüfen möchten. Bitte beachten Sie, dass der Anschluss generell durch das Tiefbauamt genehmigt werden muss.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung
- Geben Sie bei der Antragstellung die Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer und ggf. Gemarkung, Flur, Flurstück) an oder legen Sie einen aussagekräftigen Lageplan bei.
- Wenn Sie nicht der Grundstückseigentümer sind, benötigen Sie entweder eine Vollmacht des Eigentümers oder müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Beantragung der Dienstleistung
Die Beantragung erfolgt in der Regel per E-Mail oder per Post. In Ausnahmefällen kann sie auch auf dem Postweg erfolgen. Für weitergehende Fragen wird empfohlen, einen Termin zu vereinbaren.
Verfahrensablauf und Bearbeitungszeit
Nach Eingang Ihres Antrags wird dieser geprüft. Wenn alle erforderlichen Angaben vorliegen, erhalten Sie den Kanalbestandsplan in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen.
Gebühren
Für die Bereitstellung des Kanalbestandsplans werden Gebühren gemäß den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG) und der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Haan erhoben.
- Die Gebühr beträgt derzeit 11,00 Euro pro angefangene 15 Minuten Verwaltungsaufwand.
Hinweise und Besonderheiten
- Die erteilten Auskünfte beruhen auf den Daten der aktuellen Kanaldatenbank der Stadt Haan. Änderungen und Aktualisierungen werden laufend vorgenommen. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Daten kann jedoch nicht übernommen werden.
- Informationen zu privaten Anschlussleitungen liegen dem Tiefbauamt nicht vor. In solchen Fällen können Einsichtnahmen in die Baugenehmigungsakte (Hausakte) hilfreich sein. Wenden Sie sich hierfür bitte an das Bauaufsichtsamt der Stadt Haan.
- Kanaluntersuchungen, -sanierungen und -instandhaltungen der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgen durch das Tiefbauamt. Jährlich werden rund 10 % des öffentlichen Kanalnetzes mit einer Kanal-TV-Kamera untersucht. Schäden werden dokumentiert, klassifiziert und nach dem Abwasserbeseitigungskonzept behoben.
Verantwortung des Grundstückseigentümers
Die Untersuchung, Sanierung und Instandhaltung privater Grundstücksanschlussleitungen obliegen dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Hierzu zählen insbesondere auch die Grundstücksanschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis zum öffentlichen Kanal. Die Kosten hierfür sind ebenfalls durch diesen zu tragen.
Stadtentwässerung - Kanalbetrieb
Das Sachgebiet der Stadtentwässerung umfasst auch den Betrieb und die Überwachung des öffentlichen Kanalnetzes der Stadt Haan.
Aufgaben und Zuständigkeiten:
- Überwachung der öffentlichen Abwasserkanäle, Regenrückhaltebecken und Pumpwerke.
- Reinigung und Unterhaltung der städtischen, öffentlichen Kanalanlagen.
- Reinigung und Instandhaltung der Straßenabläufe (Gullys) auf kommunalen Straßen.
- Reinigung und Unterhaltung der städtischen Zierbrunnenanlagen.
Für weitergehende Informationen oder Anliegen steht Ihnen der Kanalbetrieb gerne zur Verfügung.
Straßenbau
Das Sachgebiet Straßenbau ist für den Bau, die Planung und die wesentliche Erneuerung öffentlicher Verkehrsflächen wie Straßen, Wege und Plätze zuständig. Die Straßenunterhaltung, also kleinere Reparaturen und Pflege an bestehenden Verkehrsflächen, wird vom Betriebshof der Stadt Haan übernommen.
Ihre Ansprechpartner:
Aufgaben und Zuständigkeiten:
- Straßenneu- und Umbau:
- Planung und Umsetzung von Straßenbauprojekten
- Neubau und Ausbau von Geh- und Radwegen
- Erschließungsmaßnahmen:
-
- Entwicklung neuer Verkehrsflächen in Wohn- und Gewerbegebieten
-
Aktuelle und geplante Straßenbauprojekte
- Straßenausbau Ohligser Straße
- Wohnbauerschließung ehemaliges Bürgerhausareal Haan-Gruiten
- Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung im Rahmen des Integrierten Handlungskonzepts Innenstadt Haan
- Straßenausbau Kirchstraße
Straßenunterhaltung
Zuständig ist der Betriebshof der Stadt Haan
- Organisation und Durchführung von Straßenunterhaltungsmaßnahmen
- Reparatur von Fahrbahnschäden und allgemeiner Straßenpflege
- Betreuung von Aufgaben wie Bordsteinabsenkungen
Weitere wichtige Informationen:
Ein Antrag auf Herstellung oder Erweiterung einer Gehwegüberfahrt (Bordsteinabsenkung) kann mit einer bemaßten Skizze beim Betriebshof der Stadt Haan gestellt werden.
Verfahrensablauf:
- Prüfung vor Ort: Der Betriebshof führt eine Ortsbesichtigung durch und stimmt sich mit der Straßenverkehrsbehörde sowie ggf. weiteren Stellen ab.
- Genehmigung: Die Straßenverkehrsbehörde prüft, ob die Maßnahme mit verkehrsrechtlichen und öffentlichen Interessen vereinbar ist. Schleppkurven- oder Sichtfensternachweise können erforderlich sein.
- Umsetzung: Bei Genehmigung legt der Betriebshof die baulichen Vorgaben und Fristen fest.
Wichtige Hinweise:
- Eine Bordsteinabsenkung gilt als straßenrechtliche Sondernutzung (§ 18 StrWG NRW) und ist genehmigungs- sowie gebührenpflichtig.
- Der Antragsteller trägt alle Kosten und muss ein eingetragenes Tiefbauunternehmen mit der Umsetzung beauftragen.
- Zusätzliche Anpassungen, z. B. Markierungen oder Straßenbeleuchtung, sind ebenfalls vom Antragsteller zu tragen.
- Die baurechtliche und entwässerungstechnische Zulässigkeit ist eigenverantwortlich zu klären.
Haben Sie Fragen oder Anliegen?
- Für Straßenbau und Erschließungsmaßnahmen:
Wenden Sie sich bitte an Herrn Fischer, Herrn Groß oder Herrn Schneider. - Für Straßenunterhaltung und Bordsteinabsenkungen:
Ihr Ansprechpartner ist Herr Waldmann.
Kontaktieren Sie uns per E-Mail, telefonisch oder vereinbaren Sie einen Termin. Wir beraten Sie gerne!
Radverkehr in der Stadt Haan: Für eine bessere Fahrradinfrastruktur
Die Förderung des Radverkehrs ist ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsplanung in Haan. Ziel ist es, eine sichere, effiziente und nachhaltige Infrastruktur für Radfahrerinnen und Radfahrer zu schaffen.
- Einrichtung von Fahrradstraßen und Schutzstreifen:
- Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrssicherheit
- Überarbeitung des städtischen Radverkehrskonzepts:
Anpassung und Weiterentwicklung des Konzepts für eine zeitgemäße und zukunftsorientierte Radverkehrspolitik
- Markierungs- und Beschilderungskonzeptionierung:
- Planung und Umsetzung von Markierungen und Schildern speziell für den Radverkehr
- Erarbeitung einer alternativen Radwegeführung
Rechtliche Grundlage
Alle Maßnahmen erfolgen im Rahmen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und orientieren sich an aktuellen verkehrspolitischen Zielen.
Haben Sie Fragen oder Anregungen?
Ob es um verkehrsrechtliche Genehmigungen, die Beleuchtung, Ampeln oder die Fahrradinfrastruktur geht – unsere Ansprechpartner stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Örtliche Straßenverkehrsbehörde
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Haan ist zuständig für die Organisation der Verkehrsinfrastruktur und die Erteilung von Genehmigungen im Verkehrsraum. Sondernutzungen sind nicht Teil dieses Sachgebiets.
Aufgaben und Zuständigkeiten:
- Verkehrsrechtliche Genehmigungen und Anordnungen
Wir kümmern uns um alle Genehmigungen und Anordnungen nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO). - Straßenbeleuchtung
Planung, Instandhaltung und Optimierung der Straßenbeleuchtung für eine sichere Verkehrsinfrastruktur. - Lichtsignalanlagen (Ampeln)
Betrieb, Wartung und Steuerung von Ampelanlagen zur Regelung des Verkehrsflusses. - Verkehrsbeschilderung
Umsetzung und Pflege der Verkehrsbeschilderung entsprechend der geltenden Vorschriften.
Verkehrsrechtliche Anordnungen:
Eine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) ist die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde, mit der die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränkt oder verboten und der Verkehr umgeleitet werden kann (§ 45 Abs. 1 StVO). Vor allem ist dies für Arbeiten im Straßenraum notwendig, aber auch für die Art der Anbringung und Ausgestaltung von Verkehrszeichen oder -einrichtungen.
Eine verkehrsrechtliche Anordnung muss in jedem Fall beantragt werden, wenn sich die Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken (§ 45 Abs. 6 StVO). Hier ist eine Vorlaufzeit von 14 Tagen zu beachten.
Die Verkehrssicherung sollte den Regelplänen der RSA 21 entsprechen. Sollte dies nicht zutreffen, ist ein Verkehrszeichenplan beizufügen.
Der Genehmigungszeitraum ist grundsätzlich einzuhalten und sollte bei Verzögerungen zeitnah per Antrag verlängert werden.
Gleichzeitig wird, wenn nötig, eine Aufbruchgenehmigung in Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbaulastträger erstellt.
Ausnahmegenehmigungen nach der StVO:
Gemäß der StVO können in bestimmten Fällen Ausnahmen der Ge- und Verbote der StVO durch die Straßenverkehrsbehörde erlassen werden. Hierzu bedarf es eines Antrags und einer sachverhaltsschildernden Erklärung. Im Rahmen des Antragsverfahrens werden alle Begebenheiten geklärt. Sie können zum Beispiel Erleichterungen des Parkens oder Befahrens beantragen. Auch die Befreiung des nach § 30 StVO geltenden Sonn- und Feiertagsfahrverbots oder von der Gurt- und Helmpflicht können bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Wichtig für alle Anträge:
- Daten des Antragstellers
- Örtlichkeit
- Art der Arbeiten
- Auswirkungen auf den Verkehr
- Verkehrlich oder sonstiges örtliche Besonderheiten
Personengebundener Schwerbehindertenparkplatz
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), Blindheit (Bl) oder vergleichbaren Einschränkungen können einen personengebundenen Stellplatz beantragen (§ 45 StVO), wenn kein privater Stellplatz verfügbar oder anmietbar ist.
Voraussetzungen:
- Gültiger Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG oder Bl.
- Nachweis, dass kein privater Stellplatz vorhanden ist.
- Benötigte Unterlagen:
- Kopie Schwerbehindertenausweis (Vorder-/Rückseite).
- Kopie Fahrzeugschein und Führerschein (Antragsteller oder Fahrer).
- Erklärung zur Stellplatzsituation (z. B. vom Vermieter).
- Ggf. Vollmacht oder Betreuungsnachweis.
Die Straßenverkehrsbehörde prüft Ihren Antrag individuell. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung, jedoch auf eine sorgfältige Entscheidung.
Gebühren
Für die verkehrsrechtlichen Anordnungen werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl.I S. 865,1298) in der zur Zeit gültigen Fassung – festgesetzt.
Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 Abs. 1 StVO, Ziffern 1-12 | Gebühr | |
---|---|---|
Tragen von Schutzhelmen und Anlegen von Sicherheitsgurten | Sonderfälle für 3 Jahre | 150,00 € |
1 Jahr | 57,00 € | |
Transporte an Sonn- u. Feiertagen | Einzelgenehmigung | 57,00 € |
bis 1 Monat | 100,00 € | |
bis 6 Monaten | 250,00 € | |
bis 1 Jahr | 400,00 € | |
Genehmigungen für Pflegedienste Stadtgebiet Haan | 1 Jahr pro Fahrzeug | 38,00 € |
Genehmigungen für Pflegedienste Kreis ME | 1 Jahr 1. Fahrzeug | 180,00 € |
1 Jahr ab 2. Fahrzeug | 90,00 € | |
Genehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone oder allen weiteren nicht genannten Verbotszonen | bis 1 Woche | 57,00 € |
bis 1 Monat | 100,00 € | |
bis 1 Jahr | 300,00 € | |
Parken ohne Parkscheibe | bis 1 Woche | 57,00 € |
bis 1 Monat | 100,00 € | |
bis 1 Jahr | 300,00 € | |
Änderung amtl. Kennzeichen | pro Genehmigung | 20,00 € |