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Beitragsrecht

Abschluss und Abwicklung von städtebaulichen Verträgen

Um Flächen im unbeplanten Bereich bebauen zu können, ist die Schaffung von Planungsrecht erforderlich. Will ein Dritter die Bebauung ermöglichen, muss er auch die Kosten tragen, die zur Schaffung des Planungsrechts anfallen. Hierzu zählen insbesondere Ingenieurleistungen und Gutachten. Dies kann in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart werden.

Damit das beplante Grundstück dann bebaut werden darf, muss es erschlossen sein. Zur Erschließung gehören die verkehrliche Anbindung an das Straßennetz sowie die Anbindung an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz.

Die Herstellung der Erschließungsanlagen kann in Baugebieten durch die Stadt oder einen Dritten erfolgen. Führt die Stadt die Arbeiten nicht selbst durch, muss sie diese ebenfalls mittels eines städtebaulichen Vertrages auf den Dritten (Bauträger) übertragen.

Da durch die Ausweisung neuer Baugebiete auch eine zusätzliche Infrastruktur erforderlich wird, können auch diese Kosten anteilig auf den Bauträger übertragen werden. Hierzu zählen insbesondere Kosten für zusätzlich erforderlich werdende Kindergartenplätze oder für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen.

Kanalanschlussbeiträge

Der Kanalanschlussbeitrag ist eine einmalige Beteiligung an den Herstellungs- und Erweiterungskosten der gesamten Haaner Kanalisation. Er wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht entsteht für ein bebaubares Grundstück, sobald es an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden kann. Bei nicht unmittelbar an die kanalisierte Straße grenzenden Grundstücken (Hinterland) und bei Grundstücken im Außenbereich entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss.

In der Anschlussbeitragssatzung der Stadt Haan, die unter der Rubrik Ortsrecht eingesehen werden kann, sind die Berechnungsgrundlagen und Kosten geregelt.

Erschließungs- und Ausbaubeiträge

Für die erstmalige Herstellung einer Straße werden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben. Die hierfür anfallenden Kosten werden zu 90 % auf alle Eigentümer der anliegenden Grundstücke umgelegt, die restlichen 10 % trägt die Stadt. Ein Erschließungsbeitrag kann für jede Straße nur einmal erhoben werden, nachdem diese endgültig fertig gestellt ist.

Wird eine Straße oder nur einzelne Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehweg, Entwässerung oder Beleuchtung erneuert oder verbessert, werden Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Unter der Erneuerung versteht man den Ersatz einer alten, abgenutzte Straße; eine Verbesserung liegt vor, wenn zum Beispiel eine andere funktionale Aufteilung durch einen separaten Radweg entsteht. Die Höhe der zu erhebenden Anliegeranteile richtet sich nach der Straßenart. So werden kleine Anliegerstraßen anders bewertet als Hauptverkehrsstraßen, weil hier der Vorteil für die Anlieger unterschiedlich ist. Die Höhe des jeweiligen Anteils der Straßenbaubeiträge steht in der Beitragssatzung der Stadt Haan, die unter der Rubrik Ortsrecht eingesehen werden kann. Hier ist ebenfalls die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die einzelnen Grundstücke geregelt.

Reparaturen an einzelnen Straßenstellen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen, welche die Stadt übernimmt. Sie sind daher auch nicht beitragspflichtig.

Für Grundstücke können Anliegerbescheinigungen über Erschließungsbeiträge ausgestellt werden. Hierzu ist ein formloser schriftlicher Antrag mit genauer Angabe von Gemarkung, Flur, Flurstück(e) sowie Name und Anschrift des Gebührenschuldners zu stellen. Die Verwaltungsgebühr für eine Bescheinigung beträgt 24,00 Euro.
Wird die Bescheinigung von einem Nichteigentümer eines Grundstücks beantragt, ist die schriftliche Vollmacht des Eigentümers notwendig