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51-02 Jugendhilfeplanung

Jugendhilfeplanung ist nach § 80 des SGB VIII Steuerungsinstrument der Jugendhilfe. Durch Jugendhilfeplanung gewährleistet das Jugendamt, dass die Angebote und Leistungen der Jugendhilfe bedarfsgerecht zur Verfügung stehen.

Die Jugendhilfeplanung hat dazu die notwendigen Maßnahmen vorzubereiten und dabei die Bedürfnisse junger Menschen und ihrer Familien ebenso wie die finanziellen Ressourcen der Kommune zu berücksichtigen.

Zu beachten sind dabei neben lokalen Veränderungsprozessen auch gesellschaftliche Trends im Allgemeinen, die Herausforderungen für die Jugendhilfe darstellen und große Relevanz für die Planung besitzen.

Die Arbeitsansätze sind sozialraum-, zielgruppen-, bereichs- und themenorientiert, generell gilt es jedoch, integriert, also in enger Kooperation mit angrenzenden Aufgabenstellungen zu agieren.

Zum Arbeitsbereich gehören Planungen wie die Kindertagesstättenbedarfsplanung, die Kinder- und Jugendförderplanung, Evaluierungen z.B. zur Spielflächenleitplanung. 

Bestands- und Bedarfsfeststellungen z.B. durch Kinder-, Jugend- und Elternbefragungen oder Trägerbefragungen. Qualitätssicherung und -entwicklung.

Netzwerk- und Gremienarbeit z.B. im Jugendhilfeausschuss, AG 78 oder Qualitätsdialog Jugendförderung.