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Parken

oberirdische Parkplätze in der Innenstadt

Die meisten oberirdischen Parkplätze in der Innenstadt sind montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 14.00 Uhr gebührenpflichtig.

Informationen über die Lage und die zu entrichtenden Gebühren für die städtischen Parkplätze finden Sie in der Randspalte

Tiefgaragen in Haan

Die Stadtwerke Haan bieten in Haan zwei zentrale und kostengünstige Parkmöglichkeiten in der Innenstadt mit insgesamt 500 Stellplätzen an.

Tiefgarage Dieker Straße

Hier stehen Ihnen 350 Parkplätze und 7 Ladestationen für Elekroautos in unmittelbarer Nähe zum Schwimm- und Sportbad zur Verfügung.

Viele weitere Informationen, wie Öffnungszeiten und Parkgebühren, erhalten Sie auf der Homepage der Stadtwerke Haan.

Tiefgarage Dieker Straße

Dieker Straße 103
42781 Haan

Tiefgarage Schillerstraße

Hier stehen Ihnen 150 Parkplätze und 8 Ladestationen für Elekroautos in unmittelbarer Nähe zum Schillerpark zur Verfügung.

Viele weitere Informationen, wie Öffnungszeiten und Parkgebühren, erhalten Sie auf der Homepage der Stadtwerke Haan.

Tiefgarage Schillerstraße

Schillerstraße 14
42781 Haan

Die Haaner Marktpassage bietet zudem eine hauseigene Tiefgarage mit 88 Stellplätzen zu souveränen Preisen.

Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung

Parkausweis für Schwerbehinderte mit Ausweis "aG" oder "Bl"

Sie können auf Antrag den EU-einheitlichen Parkausweis für Behinderte erhalten, wenn auf der Rückseite Ihres Schwerbehindertenausweises die Merkzeichen "aG" oder "BI" eingetragen sind.

Der Parkausweis gilt für das gesamte Bundesgebiet und erlaubt das Parken auf Behindertenparkplätzen, das Parken auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden (mit Parkscheibe), das Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden (mit Parkscheibe), das kostenlose Parken ohne zeitliche Beschränkung an Parkuhren und Parkscheinautomaten und das Parken in Fußgängerzonen während der Lieferzeit.

Für die Ausstellung des Parkausweises benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • formloser Antrag
  • Personalausweis oder Pass
  • Schwerbehindertenausweis (gegebenenfalls Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes)
  • Passfoto

Gebühren fallen nicht an.

Parkausweis für Schwerbehinderte mit Ausweis ohne Merkzeichen "aG" oder "Bl"

Für Schwerbehinderte ohne das Merkzeichen "aG" oder "BI" im Schwerbehindertenausweis gibt es in eingeschränktem Umfang Parkerleichterungen in Form einer Ausnahmegenehmigung.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 % und ein maximaler Aktionsradius von ca. 100 m),
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerose-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 %,
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 %.

Die Genehmigung gilt in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Thüringen, Saarland, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz. Sie gilt nicht für Behindertenparkplätze, erlaubt jedoch das kostenlose Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne zeitliche Beschränkung, das Parken auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden (mit Parkscheibe) und das Parken in Fußgängerzonen während der Lieferzeiten und das Parken im eingeschränkten Halteverbot bis 3 Stunden.

Für die Ausstellung der Genehmigung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • formloser Antrag
  • Schwerbehindertenausweis

Das Versorgungsamt wird nach der Antragstellung um Auskunft gebeten, ob Sie zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören.

Die Gebühren betragen 33,00 Euro.

Sonstige Parkberechtigungen für Behinderte gültig im Stadtgebiet Haan

Für das Haaner Stadtgebiet können außerdem in besonderen Einzelfällen weitere individuelle kostenpflichtige Genehmigungen ausgestellt werden. Informationen erhalten Sie bei der Sachbearbeitung im Ordnungsamt.

Die Gebühr beträgt 33,00 Euro.

Bewohnerparkausweise

Sie haben Ihren Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet und sind im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis? Dann können Sie für Ihren Personenkraftwagen oder Ihr Motorrad einen Bewohnerparkausweis beantragen, wenn Sie nicht über einen privaten Stellplatz verfügen.

Der Anwohnerparkausweis wird für ein Jahr ausgestellt. Der Zeitraum beginnt mit der Ausstellung

Sie benötigen zur Antragstellung

  • Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung (Für Auslände_innen aus der Europäischen Union genügt der Nationalpass)
  • Führerschein
    Diesen sollten Sie vorsorglich immer mitbringen. Zwingend benötigen wir ihn, wenn das Fahrzeug nicht auf Sie als antragstellende Person zugelassen ist oder wenn an Ihrer Stelle eine bevollmächtigte Person zur Antragstellung vorspricht (Kopie genügt).
  • bei Erstanträgen und im Falle eines Wohnungswechsels eine negative Stellplatzbestätigung
  • Bewohnerparkausweis
  • Halterbestätigung
    Diese ist erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht auf die antragstellende Person zugelassen ist.
  • Voraussetzungen bei Leih- und Mietfahrzeugen
    Bei Leih- und Mietfahrzeugen gewerblicher Anbieter können wir einen Bewohnerparkausweis für die Dauer der Nutzung ausstellen. Dazu benötigen wir als Nachweis den Leih- oder Mietvertrag, aus dem die Nutzdauer eindeutig hervorgeht. Eine Kopie ist ausreichend.

Gebühren

Die Gebühr beträt 30,70 Euro pro Jahr.

Downloads und Infos

Kontakt

Bürgerservice

Kaiserstraße 85
42781 Haan

Dokumente

Handwerkerparkausweise

Parkausweis gültig im Regierungsbezirk Düsseldorf

Merkblatt
Parkausweis für Handwerksbetriebe im Regierungsbezirk Düsseldorf

Im Rahmen des Modellprojekts „Mittelstandsfreundliche Verwaltung NRW“ einigten sich alle Kommunen und Kreise des Regierungsbezirks Düsseldorf einen bezirksweiten Handwerkerparkausweis anzubieten und damit den folgend näher definierten Handwerksbetrieben besondere Parkerleichterungen für bestimmte Service- und Werkstattfahrzeuge im gesamten Bezirk Düsseldorf (Geltungsbereich) zu ermöglichen.

1. Berechtigte Handwerksbetriebe:

  • Handwerksordnung Anlage A :
    Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz- und Bildhauer, Stuckateure, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlagenbauer, Klempner, Installateur- und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler und Glaser.
  • Handwerksordnung Anlage B
    Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- und Jalousiebauer, Raumausstatter, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Eisenflechter, Bautrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer, Fuger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Rammgewerbe, Betonbohrer und -schneider, Rohr- und Kanalreinigung, Kabelverleger, Einbau von genormten Baufertigteilen.

2. Fahrzeuganforderungen:

Die Vereinbarung für einen bezirksweit einheitlich gültigen Handwerkerausweis gilt nur für die Service- und Werkstattfahrzeuge von Betrieben, die Reparatur- oder Montagearbeiten ausführen. An die Service- und Werkstattfahrzeuge sind folgende Anforderungen zu stellen:

  • Dem Service- und Werkstattfahrzeug muss ein festes Kennzeichen zugeordnet sein und
  • das Fahrzeug muss feste Einbauten haben oder
  • schweres Werkzeug oder Material transportieren/lagern und
  • mit einem Firmenaufdruck versehen sein.

3. Berechtigungsumfang:

Der Parkausweis berechtigt für jeweils nur ein Fahrzeug zum

  • Parken im eingeschränkten Haltverbot; im Stadtgebiet Wuppertal nur in Zonen, die zusätzlich mit zeitlichen Beschränkungen versehen sind
  • Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Entrichtung der Parkgebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • Parken auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen.

Die Genehmigung bezieht sich nur auf die Ausführung des Gewerkes und gilt somit nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung und in deren Nähe. Zudem sind folgende städtische Zonen generell von dieser Genehmigung ausgeschlossen:

  • Düsseldorf: Königsallee
  • Essen: alle Ladezonen im eingeschränkten Haltverbot
  • Oberhausen: Marktstraße zwischen Mülheimer Straße und Alsenstraße
  • Wuppertal: Wall

Fußgängerzonen sind von dieser Regelung generell ausgeschlossen.

4. Gültigkeit:

Der Parkausweis wird fahrzeugbezogen für die Dauer von 1 Jahr auf Widerruf erteilt. Er gilt nur während der allgemeinen Geschäftszeiten (montags bis samstags von 7:00 bis 20:00 Uhr).

5. Antragsverfahren/Zuständigkeit:

Der Antragsberechtigte richtet seinen Antrag (mit entsprechendem Antragsformular) an die örtlich zuständige Behörde der Kommune oder des Kreises, in dem er seinen Betriebssitz hat.
Es sind folgende Unterlagen dem Antrag beizufügen:

  • Fahrzeugschein
  • Handwerkskarte
  • Gewerbeanmeldung
  • Nachweis der Fahrzeuganforderungen (siehe Ziffer 2)
  • Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist das Fahrzeug vorzuführen

6. Gebühren:

Die Gebühren betragen für das 1. Fahrzeug 180 Euro pro Jahr, für jedes weitere Fahrzeug 90 Euor pro Jahr.

7. Allgemeine Hinweise:

  • Von dieser Parkerleichterung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn zur Verrichtung des Gewerkes in zumutbarer Entfernung keine frei verfügbaren Parkflächen vorhanden sind.
  • Der Ausweis ist während des Parkens im Original - von außen gut lesbar - im Fahrzeug (hinter der Windschutzscheibe) auszulegen.
  • Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen dieser Genehmigung oder deren Missbrauch können zu einer ordnungsrechtlichen Verfolgung, zum sofortigen Widerruf oder zur Versagung dieser Genehmigung für die Zukunft führen.

Parkausweis gültig im Kreis Mettmann

Der Ausweis unterscheidet sich von dem bezirksweit geltenden Parkausweis nicht. Er kann aber zusätzlich auch von Ambulanten Diensten in Anspruch genommen werden.

Einzelfallgenehmigungen gültig im Stadtgebiet Haan

Bei nachgewiesener Notwendigkeit können für das Haaner Stadtgebiet individuelle Einzelfallgenehmigungen ausgestellt werden.

Gebühren

Die Gebühren betragen 38,80 Euro je Genehmigung.