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Hilfe zum Lebensunterhalt

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der keine oder keine ausreichenden Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungen hat (zum Beispiel Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, Unterhaltszahlungen, etc.) und der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft), noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.

Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.

Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII werden sogenannte Regelsätze, gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt und die angemessenen Kosten für die Unterkunft (Miete und Betriebskosten) und Heizung übernommen. Was genau unter „angemessene Kosten“ der Unterkunft und Heizung zu verstehen ist, kann beim Amt für Soziales und Integration der Stadt Haan erfragt werden.

Da mit den Regelsätzen nicht in allen Fällen ausreichend geholfen werden kann, gibt es für bestimmte Personen zusätzlich zum Regelsatz sogenannte Mehrbedarfszuschläge, zum Beispiel für werdende Mütter von Beginn der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende, für behinderte Menschen.

Außerdem können Sie einmalige Beihilfen für notwendige Anschaffungen erhalten, und zwar ausschließlich für:

  • Erstausstattungen für die Wohnung
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Wenn Ihr Einkommen den Bedarfssatz der Sozialhilfe nur geringfügig übersteigt, können Sie ebenfalls diese einmaligen Hilfen beantragen.

Bringen Sie zum vereinbarten Termin bitte alle Unterlagen mit. Dazu gehören beispielsweise:

  • der Mietvertrag, inklusive Betriebs- und Heizkosten
  • ein Nachweis über die Heizkosten, sofern nicht in der Miete enthalten,
  • der Rentenbescheid (zum Beispiel: Altersruhegeld, Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung)
  • und - falls Sie arbeiten - einen Lohn- oder Gehaltszettel,
  • gegebenenfalls Nachweis über Kranken- /Pflegegeld
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung,
  • der Kindergeldbescheid,
  • die Sparbücher.

Bitte bringen Sie außerdem Ihren Personalausweis beziehungsweise gültigen Pass mit.

Von unterhaltspflichtigen Kindern beziehungsweise Eltern wird kein Unterhalt gefordert, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.