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Netzwerkkoordination Kinderschutz

Im Mai 2022 wurde das neue Landeskinderschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen verabschiedet, worin auch der §9 verankert ist.

Dieser Paragraph verpflichtet jede Kommune eine Stelle "Netzwerk Koordination Kinderschutz" vorzuhalten, welche folgende Aufgaben inne hat und für die Umsetzung dieser verantwortlich ist:

  • Bilden eines interdisziplinären Netzwerks, welches hinsichtlich der gemeinsamen Verantwortungsgemeinschaft im Kinderschutz zusammenarbeitet. Dieses wird von der Fachkraft koordiniert und fortlaufend weiterentwickelt. Dabei werden Netzwerktreffen angeboten.
  • Bedarfsgerechte Planung von Fortbildungen für die Akteur_innen des Netzwerks
  • Sicherstellen von Informationstransfer zur Thematik Kinderschutz (insbesondere nach §4KKG)
  • Sicherstellen von Informationstransfer der Mitteilungsverfahren bei Kinderschutzfällen.
  • Sicherstellen von Absprachen und Verfahren nach §8a VIII und §4 KKG
  • Strukturelle Vernetzung mit dem Jugendamt und den teilnehmen Akteur_innen
  • Teilnahme an anderen Arbeitskreisen und Netzwerken zwecks Informationsweiterleitung und Vernetzung
  • Fragen zum Netzwerk und deren Akteur_innen

Akteur_innen des Netzwerks sind unter anderem folgende Berufs- und Personengruppen:

  • das Jugendamt
  • Träger von Einrichtungen und Diensten, mit Vereinbarungen gemäß § 8a
  • insoweit erfahrene Fachkräfte
  • Geheimnisträger gemäß § 4 Absatz 1 KKG
  • Schulen
  • Gesundheitsämter
  • Polizei- und Ordnungsbehörden
  • Familiengerichte
  • Staatsanwaltschaften
  • Verfahrensbeistände
  • Träger der Eingliederungshilfe für Minderjährige nach dem SGB IX
  • Netzwerke Frühe Hilfen
  • Kreis Jobcenter Mettmann

Die Liste wird fortlaufend ergänzt.

Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft

Ich habe Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung - was tun?

Manchmal erhält man Kenntnis über gewichtige Anhaltspunkte oder beobachtet Dinge, die einen dazu veranlassen ein Wohl eines Kindes in Gefahr zu sehen. Zusätzlich begleitet einen dabei ein ungutes Bauchgefühl und ein dringendes Bedürfnis sich austauschen zu können und Unterstützung zu erhalten.

Hierbei soll die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft weiterhelfen.

Dabei sollen Sie nach der Beratung dazu befähigt worden sein die weiteren Schritte im Kinderschutzverfahren einzuhalten, wie auch Handlungssicherheit erhalten zu haben.

Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft wird nicht bei einer akuten Kindeswohlgefährdung - sprich eine Gefahr für Leib und Wohl des Kindes - angeboten.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an die FEH (Familien- und Erziehungshilfe) oder außerhalb der Sprechzeiten, an die Polizei.

Rechtlicher Hintergrund

  • Die Beratung findet gemäß den Paragrafen §§8a und 8b SGB VIII, wie auch dem §4KKG statt.
  • Die Beratung ist kostenlos

Was ist das Ziel der Beratung?

  • Gemeinsame Einschätzung einer möglichen Kindeswohl Gefährdung
  • Beratung zu dem weiteren Umgang und Vorgehen mit Kind/ Jugendlichen und Eltern
  • Handlungssicherheit für das weitere Vorgehen
  • Mögliche Nennung von weiteren Hilfen und deren Vermittlung

Was Sie noch vor einer Beratung wissen sollten…

  • Die Beratung findet anonymisiert statt. Daten über das Kind/ Jugendlichen oder die Familie werden nicht genannt.
  • Die Fallführung bleibt die prozessverantwortliche Fachkraft.
  • Die insoweit erfahrene Fachkraft lernt weder das Kind/den Jugendlichen noch die Eltern kennen.
  • Die Beratung findet persönlich bei Ihnen, im Jugendamt oder telefonisch statt.