Sprungziele
Inhalt

KinderRechte


Das Übereinkommen über die Rechte von Kindern der vereinten Nationen wird umgangssprachlich Kinderrechtskonvention genannt. Am 20. November 1989 wurde sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat am 2. September 1990 zum Schutz und Wohlbefinden für Kinder der ganzen Welt in Kraft. Die Grundprinzipien sind das Recht auf Nichtdiskriminierung (Artikel 2); Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung (Artikel 6), Einhaltung der Kinderinteressen/ des Kindeswohls (Artikel 3) und das Recht auf Beteiligung (Artikel 12).

Die 10 wichtigsten Kinderrechte kurz vorgestellt:

1. Gleichheit 

 Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden. (Artikel 2 KRK)

2. Gesundheit     

Kinder haben das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden. (Artikel 24 KRK)

3. Bildung

Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht. (Artikel 28 KRK)

4. Spiel und Freizeit

Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch tätig zu sein. (Artikel 31 KRK)

5. Freie Meinungsäußerung und Beteiligung

Kinder haben das Recht bei allen Fragen, die sie betreffen, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken. (Artikel 12 und 13 KRK)

6. Schutz vor Gewalt

Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung. (Artikel 19, 32, und 34 KRK)

7. Zugang zu Medien

Kinder haben das Recht sich alle Informationen zu beschaffen, die sie brauchen, um ihre eigene Meinung zu verbreiten. (Artrikel 17 KRK)

8. Schutz der Privatsphäre und Würde

Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre Würde geachtet werden. (Artikel 16 KRK)

9. Schutz im Krieg und auf der Flucht

Kinder haben das Recht im Krieg und auf der Flucht besonders geschützt zu werden. (Artikel 22 und 38 KRK)

10. Besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung

Kinder mit Behinderungen haben das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können. (Artikel 23)