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Was geschieht bei geplantem Wärmenetzanschluss beim Defekt einer Heizung vor dem Anschlussdatum?

Zunächst gilt die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026 bzw. 2028. In diesem Zeitraum können neue fossil betriebene Heizungen verbaut werden. Ab dem 1. Januar 2029 sind diese jedoch mit mind. 15%, ab 2035 mit mind. 30% und ab 2040 mit mind. 60% Bioenergie zu betreiben.

Nach der Übergangsfrist bzw. einen Monat nach Gebietsausweisung (siehe Frage „Wie hängen das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bzw. das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und das Wärmeplanungsgesetzt (WPG) zusammen?“) gilt, dass defekte Heizungen, die repariert werden können, bis 2045 weiterbetrieben werden dürfe

Ist die Heizung nach Ablauf der Übergangsfrist defekt und kann nicht mehr repariert werden oder existiert ein Betriebsverbot nach §72 Gebäudeenergiegesetz, muss die Heizung getauscht werden bzw. die Wärmeerzeugung entweder auf Wasserstoff basieren, das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden oder die neue Heizung mit mind. 65 % Erneuerbarer Energie betrieben werden. Dazu gelten folgende Übergangsvorschriften:

  • Befindet sich das Gebäude in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet mit verbindlichem Fahrplan zur Umstellung bis zum 31.12.2044, darf hier eine nicht auf Erneuerbarer Energie basierende Heizung verbaut werden.

  • Wird das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen, wird eine Übergangsfrist von 10 Jahren gewährt, in der eine nicht auf Erneuerbarer Energie basierende Heizung verbaut werden darf.

  • Wird das Gebäude auf eine Heizung mit mind. 65 % Erneuerbarer Energie umgerüstet, so existiert eine Übergangsfrist von 5 Jahren, in denen eine nicht auf Erneuerbarer Energie basierende Heizung genutzt werden darf. Dabei ist jedoch der Bioenergieanteil von mind. 15 % ab 2029, mind. 30% ab 2035 und mind. 60% ab 2040 zu berücksichtigen.

Für Gasetagenheizungen gelten spezielle Übergangsvorschriften. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Härtefallprüfung zur Befreiung von den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes.