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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz



Allgemeine Informationen: 

Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG ) an bedürftige Ausländer die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und

  • die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  • wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23(1), § 24 , § 25 (4)S.1 oder § 25 (5) des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.

Das Leistungsspektrum umfasst Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sowie Leistungen nach § 4 AsylbLG bei Krankheit ,Schwangerschaft und Geburt sowie sonstige Leistungen im Sinne von § 6 AsylbLG.

 

Personen welche bereits 48 Monate Grundleistungen erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben erhalten, abweichend von den §§ 3 – 7 AsylbLG besondere Leistungen nach § 2 AsylbLG (analog SGB XII).

Notwendige Unterlagen: 

Leistungsanträge sind über das Amt für Jugend und Soziales einzureichen. Dem Leistungsantrag sind, sofern vorhanden, folgende Unterlagen beizufügen :

  • Einkommensnachweise 
    Verdienstbescheinigung , Rentenbescheide , Bescheid über den Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung , Kindergeldbescheid , Wohngeldbescheid , Unterhaltszahlungen , sonstige regelmäßige Einnahmen
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen, Kontoauszüge etc.
  • Kopie des Passes, Gestattung, Duldung bzw. GÜB
  • Mietvertrag

Bescheinigung über bestehende Krankenversicherung

 

Rechtliche Grundlagen:

Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG )