Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Allgemeine Informationen:
Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG ) an bedürftige Ausländer die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und
- die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23(1), § 24 , § 25 (4)S.1 oder § 25 (5) des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
Das Leistungsspektrum umfasst Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sowie Leistungen nach § 4 AsylbLG bei Krankheit ,Schwangerschaft und Geburt sowie sonstige Leistungen im Sinne von § 6 AsylbLG.
Personen welche bereits 48 Monate Grundleistungen erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben erhalten, abweichend von den §§ 3 – 7 AsylbLG besondere Leistungen nach § 2 AsylbLG (analog SGB XII).
Notwendige Unterlagen:
Leistungsanträge sind über das Amt für Jugend und Soziales einzureichen. Dem Leistungsantrag sind, sofern vorhanden, folgende Unterlagen beizufügen :
- Einkommensnachweise
Verdienstbescheinigung , Rentenbescheide , Bescheid über den Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung , Kindergeldbescheid , Wohngeldbescheid , Unterhaltszahlungen , sonstige regelmäßige Einnahmen - Nachweise über vorhandenes Vermögen, Kontoauszüge etc.
- Kopie des Passes, Gestattung, Duldung bzw. GÜB
- Mietvertrag
Bescheinigung über bestehende Krankenversicherung
Rechtliche Grundlagen:
Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG )