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INFORMATIONEN ZUM EIGENTUMSWECHSEL Z.B. DURCH KAUF ODER VERKAUF

Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung oder ähnliches zu Beginn des Kalenderjahres (Stichtag: 01.01.) gehört.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer.

Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch die Steuerabteilung der Gartenstadt Haan vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf die Grundbucheintragung des folgenden Jahres.

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Erst zu diesem Zeitpunkt kann der neue Eigentümer zur Zahlung herangezogen werden.

Private Absprachen haben grundsätzlich keine Wirkung gegenüber diesen Bestimmungen. Die Gartenstadt Haan hat aber für ihre Bürger die Möglichkeit eingerichtet, auch unterjährige Besitzwechsel zu realisieren: Voraussetzung hierfür ist die frühzeitige Mitteilung des Eigentümerwechsels und die entsprechende Erklärung des neuen Eigentümers. Kopien der Teile des notariellen Kaufvertrages, aus denen das Kaufobjekt, wer an wen verkauft hat und zu welchem Zeitpunkt der wirtschaftliche Übergang erfolgt ist, sind dabei hilfreich.

Die Gartenstadt Haan ist an die Festsetzungen des Finanzamts gebunden. Bei Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Grundsteuer müssen Sie sich daher an das zuständige Finanzamt wenden.

Die Hebesätze sind einheitlich für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die sonstigen Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B).