Einschulung und Schulpflicht
Nach dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. geltenden Fassung beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Die Anmeldungen hierzu finden im Zeitraum von Mitte Oktober bis Mitte November des Vorjahres statt. Die Eltern/Erziehungsberechtigten werden ca. vier Wochen vorher mit Angabe der genauen Termine schriftlich zur Anmeldung aufgefordert. Darüber hinaus werden die Termine auch im Amtsblatt, in der örtlichen Presse sowie in allen Kitas frühzeitig veröffentlicht.
Kinder, die nach dem o.g. Stichtag das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind; sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Diese Kinder werden umgangssprachlich als „Kann-Kinder“ bezeichnet.
Hinweis: Wenn nach vorheriger Beratung in der Kita ein Kind vorzeitig angemeldet werden soll, ist der hierfür notwendige Antrag im „normalen“ Anmeldeverfahren zu stellen d.h., das Kind wird analog der schulpflichtig werdenden Kinder an der gewünschten Schule an einem der festgelegten Termine angemeldet. Danach erfolgt die schulärztliche Untersuchung, wobei diese Kinder im Hinblick auf das Alter mit dem Ziel einer bestmöglichen Beurteilung, so spät wie möglich untersucht werden. Da hier im Vorfeld keine persönliche Einladung erfolgt, sind die Anmeldetermine über die Kita oder das Amt für Schule- und Sport (Tel.: 02129/911-411, 412 oder 413) zu erfragen oder den Meldungen der örtlichen Presse zu entnehmen.
Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
Seit mehreren Jahren gibt es keine Schulbezirke mehr, so dass die Eltern im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten die Schule frei wählen können. Schülerfahrkosten werden bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch nur zur wohnortnächsten Schule gewährt.