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Schwerbehinderte mit Ausweis ohne das Merkzeichen "aG" oder "BI«

Für Schwerbehinderte ohne das Merkzeichen "aG" oder "BI" im Schwerbehindertenausweis gibt es in eingeschränktem Umfang Parkerleichterungen in Form einer Ausnahmegenehmigung.

Anspruchsberechtigt sind

  • Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 % und ein maximaler Aktionsradius von ca. 100 m)
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerose-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 %
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 %.

Die Genehmigung gilt in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Thüringen, Saarland, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz. Sie gilt nicht für Behindertenparkplätze, erlaubt jedoch das kostenlose Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne zeitliche Beschränkung, das Parken auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden (mit Parkscheibe) und das Parken in Fußgängerzonen während der Lieferzeiten und das Parken im eingeschränkten Halteverbot bis 3 Stunden.

Für die Ausstellung der Genehmigung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • formloser Antrag
  • Schwerbehindertenausweis
  • Das Versorgungsamt wird nach der Antragstellung um Auskunft gebeten, ob Sie zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören.

Gebühren

Die Gebühren betragen 33 Euro .