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Handwerker

Parkausweis gültig im Regierungsbezirk Düsseldorf

Merkblatt Parkausweis für Handwerksbetriebe im Regierungsbezirk Düsseldorf

Im Rahmen des Modellprojekts „Mittelstandsfreundliche Verwaltung NRW“ einigten sich alle Kommunen und Kreise des Regierungsbezirks Düsseldorf einen bezirksweiten Handwerkerparkausweis anzubieten und damit den folgend näher definierten Handwerksbetrieben besondere Parkerleichterungen für bestimmte Service- und Werkstattfahrzeuge im gesamten Bezirk Düsseldorf (Geltungsbereich) zu ermöglichen.

Berechtigte Handwerksbetriebe:

  • Handwerksordnung Anlage A : Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz- und Bildhauer, Stuckateure, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlagenbauer, Klempner, Installateur- und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler und Glaser.
  • Handwerksordnung Anlage B: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- und Jalousiebauer, Raumausstatter, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Eisenflechter, Bautrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer, Fuger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Rammgewerbe, Betonbohrer und –schneider, Rohr- und Kanalreinigung, Kabelverleger, Einbau von genormten Baufertigteilen.

Fahrzeuganforderungen:

Die Vereinbarung für einen bezirksweit einheitlich gültigen Handwerkerausweis gilt nur für die Service- und Werkstattfahrzeuge von Betrieben, die Reparatur- oder Montagearbeiten ausführen. An die Service- und Werkstattfahrzeuge sind folgende Anforderungen zu stellen:

  • Dem Service- und Werkstattfahrzeug muss ein festes Kennzeichen zugeordnet sein und
  • das Fahrzeug muss feste Einbauten haben oder
  • schweres Werkzeug oder Material transportieren/lagern und
  • mit einem Firmenaufdruck versehen sein.

Berechtigungsumfang:

Der Parkausweis berechtigt für jeweils nur ein Fahrzeug zum

  • Parken im eingeschränkten Haltverbot; im Stadtgebiet Wuppertal nur in Zonen, die zusätzlich mit zeitlichen Beschränkungen versehen sind
  • Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Entrichtung der Parkgebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • Parken auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen.

Die Genehmigung bezieht sich nur auf die Ausführung des Gewerkes und gilt somit nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung und in deren Nähe. Zudem sind folgende städtische Zonen generell von dieser Genehmigung ausgeschlossen:

  • Düsseldorf: Königsallee
  • Essen: alle Ladezonen im eingeschränkten Haltverbot
  • Oberhausen: Marktstraße zwischen Mülheimer Straße und Alsenstraße
  • Wuppertal: Wall

Fußgängerzonen sind von dieser Regelung generell ausgeschlossen.

Gültigkeit:

Der Parkausweis wird fahrzeugbezogen für die Dauer von 1 Jahr auf Widerruf erteilt. Er gilt nur während der allgemeinen Geschäftszeiten (montags bis samstags von 7:00 bis 20:00 Uhr).

Antragsverfahren/Zuständigkeit:

Der Antragsberechtigte richtet seinen Antrag (mit entsprechendem Antragsformular) an die örtlich zuständige Behörde der Kommune oder des Kreises, in dem er seinen Betriebssitz hat. Es sind folgende Unterlagen dem Antrag beizufügen:

  1. Fahrzeugschein
  2. Handwerkskarte
  3. Gewerbeanmeldung
  4. Nachweis der Fahrzeuganforderungen (siehe Ziffer 2)
  5. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist das Fahrzeug vorzuführen

Gebühren:

Die Gebühren betragen für das 1. Fahrzeug 180 Euro/Jahr, für jedes weitere Fahrzeug 90 Euro/Jahr.


Allgemeine Hinweise:

  • Von dieser Parkerleichterung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn zur Verrichtung des Gewerkes in zumutbarer Entfernung keine frei verfügbaren Parkflächen vorhanden sind.
  • Der Ausweis ist während des Parkens im Original - von außen gut lesbar - im Fahrzeug (hinter der Windschutzscheibe) auszulegen.
  • Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen dieser Genehmigung oder deren Missbrauch können zu einer ordnungsrechtlichen Verfolgung, zum sofortigen Widerruf oder zur Versagung dieser Genehmigung für die Zukunft führen.

Parkausweis gültig im Kreis Mettmann

Der Ausweis unterscheidet sich von dem bezirksweit geltenden Parkausweis nicht. Er kann aber zusätzlich auch von Ambulanten Diensten in Anspruch genommen werden.

Einzelfallgenehmigungen gültig im Stadtgebiet Haan

Bei nachgewiesener Notwendigkeit können für das Haaner Stadtgebiet individuelle Einzelfallgenehmigungen ausgestellt werden.

Gebühren

Die Gebühren betragen 38,80 Euro je Genehmigung.