Informationen für interessierte Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Die Gartenstadt Haan sucht Sie als hilfsbereite Bürgerin und hilfsbereiten Bürger. Stellen Sie sich in den Dienst der Demokratie und seien Sie ehrenamtliche_r Wahlhelfer_in. So können Sie eine echte Wahl hautnah miterleben und lernen deren ordnungsgemäßen Ablauf kennen.
Wie wird man Wahlhelfer_in?
Wenn Sie Interesse an einem Einsatz als Wahlhelfer_in haben und sich gerne ehrenamtlich bei den Wahlen engagieren möchten, melden Sie sich einfach bei uns:
- Telefonisch bei Frau Kronauer unter Telefon: 02129 911 – 171 oder
- per E-Mail an wahlamt@stadt-haan.de.
Was sind Ihre Aufgaben?
Am Wahltag werden Sie als Mitglied des Wahlvorstands bei der Durchführung der Wahl im Wahllokal eingesetzt. Zu Ihren Aufgaben zählen beispielsweise:
- Ausgabe der Stimmzettel
- Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
- Mitarbeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
Was müssen Sie als Wahlhelfer oder Wahlhelferin beachten?
Die Wahrnehmung des Amtes muss unparteiisch erfolgen, d.h. während Ihrer Tätigkeit dürfen Sie kein Zeichen sichtbar tragen, das auf Ihre politische Überzeugung hinweist und Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, d.h. Sie müssen über die Ihnen im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten schweigen.
Welcher Ablauf erwartet Sie, wenn Sie als Wahlhelfer_in eingesetzt werden?
Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei uns melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk (Urne- oder Briefwahl) angeben. Ob und in welchem Wahlbezirk Sie eingesetzt werden, muss letztlich vom Wahlamt entscheiden werden, da die Einteilung und Verteilung der Wahlhelfer und Wahlhelferinnen optimal planen müssen. Dabei werden die von Ihnen geäußerten Wünsche versucht zu berücksichtigen. Ihr Einsatz muss nicht im eigenen Wahlbezirk erfolgen.
Hinweis: Aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages kann ein Recht auf Arbeitsfreistellung oder Sonderurlaub bestehen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Wahl bei Ihrem Arbeitgeber.
Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung?
Für die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung in Form des sogenanntes Erfrischungsgeldes. Die Höhe der Entschädigung ist je nach Gemeinde und je nach Wahl unterschiedlich.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Als Mitglied des Wahlvorstands müssen Sie selbst bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein. Die Voraussetzungen sind je nach Wahl unterschiedlich. Sie sind in der Regel wahlberechtigt, wenn:
- Sie das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr bei Kommunal- und Europawahlen) vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten Ihren Wohnsitz in Haan haben,
- Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
- und im Wählerverzeichnis der der Stadt Haan geführt werden.
Wie ist der typische Ablauf der ehrenamtlichen Tätigkeit?
Sie treffen sich vor der Öffnung der Wahllokale mit den anderen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern (zumeist um 7:30 Uhr). Die Dienstzeit wird immer in 2 Schichten aufgeteilt, d.h. die Hälfte der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bleibt bis mittags im Wahllokal, die andere Hälfte kann zunächst das Wohllokal wieder verlassen und kommt dann mittags zur Ablösung. Erst abends, etwa 30 Minuten vor Ende der Wahlzeit (diese um 18:00 Uhr) tritt wieder der gesamte Wahlvorstand zusammen.
Während der Öffnungszeiten der Wahllokale kümmern Sie sich um die oben genannten Aufgaben, wie z.B. die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl oder sorgen für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Sie überprüfen außerdem die Wahlberechtigungen und gegebenenfalls Wahlscheine der Bürgerinnen und Bürger und geben die Stimmzettel aus. Weiter vermerken Sie bspw. die Teilnahme eines Bürgers/einer Bürgerin im Wählerverzeichnis, geben die Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels frei und helfen Wählerinnen und Wählern mit Behinderung.
Ab 18 Uhr steht die Stimmauszählung an.
Welche Rechtsgrundlagen gelten?
- Bundestagswahl
- § 8 Bundeswahlgesetz (BWG) (Gliederung der Wahlorgane)
- § 9 Bundeswahlgesetz (BWG) (Bildung der Wahlorgane)
- § 10 Bundeswahlgesetz (BWG) (Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände)
- § 11 Bundeswahlgesetz (BWG) (Ehrenämter)
- § 6 Bundeswahlordnung (BWO) (Wahlvorsteher und Wahlvorstand)
- § 9 Bundeswahlordnung (BWO) (Ehrenämter)
- § 10 Bundeswahlordnung (BWO) (Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld)
- Europawahl
- § 5 Europawahlgesetz (EuWG) (Wahlorgane)
- § 6 Europawahlordnung (EuWO) (Wahlvorsteher und Wahlvorstand)
- § 9 Europawahlordnung (EuWO) (Ehrenämter)
- § 10 Europawahlordnung (EuWO) (Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld)
- Landtagswahl
- § 8 Landeswahlgesetz (LWahlG) (Wahlorgane)
- § 11 Landeswahlgesetz (LWahlG) (Wahlvorstand)
- § 12 Landeswahlgesetz (LWahlG) (Ehrenamtliche Tätigkeit)
- § 4 Landeswahlordnung (LWahlO) (Bildung des Kreiswahlausschusses in zusammengesetzten Wahlkreisen)
- § 5 Landeswahlordnung (LWahlO) (Wahlvorsteher und Wahlvorstand)
- § 6 Landeswahlordnung (LWahlO) (Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand)
- § 7 Landeswahlordnung (LWahlO) (Beweglicher Wahlvorstand)
- Kommunalwahl
- § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) (Wahlorgane)
- § 6 Kommunalwahlordnung (KWahlO) (Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse)
- § 7 Kommunalwahlordnung (KWahlO) (Wahlvorsteher und Wahlvorstand)
- § 8 Kommunalwahlordnung (KWahlO) (Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand)
- § 9 Kommunalwahlordnung (KWahlO) (Beweglicher Wahlvorstand)
- § 47 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) (Wahlkampfkostenträger)
- weitere Grundlagen
- § 21 Gemeindeordnung (GO NRW) (Einwohner und Bürger)
- § 29 Gemeindeordnung (GO NRW) (Ablehnungsgründe)
- Artikel 28 Grundgesetz (GG) (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)
- Artikel 116 Grundgesetz (GG) (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)