Sprungziele
Inhalt


Befreiung Gurtpflicht

Örtliche Straßenverkehrsbehörde

Örtliche Straßenverkehrsbehörde

Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Haan ist zuständig für die Organisation der Verkehrsinfrastruktur und die Erteilung von Genehmigungen im Verkehrsraum. Sondernutzungen sind nicht Teil dieses Sachgebiets.

Aufgaben und Zuständigkeiten:

  • Verkehrsrechtliche Genehmigungen und Anordnungen
    Wir kümmern uns um alle Genehmigungen und Anordnungen nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO).
  • Straßenbeleuchtung
    Planung, Instandhaltung und Optimierung der Straßenbeleuchtung für eine sichere Verkehrsinfrastruktur.
  • Lichtsignalanlagen (Ampeln)
    Betrieb, Wartung und Steuerung von Ampelanlagen zur Regelung des Verkehrsflusses.
  • Verkehrsbeschilderung
    Umsetzung und Pflege der Verkehrsbeschilderung entsprechend der geltenden Vorschriften.

Verkehrsrechtliche Anordnungen:

Eine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) ist die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde, mit der die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränkt oder verboten und der Verkehr umgeleitet werden kann (§ 45 Abs. 1 StVO). Vor allem ist dies für Arbeiten im Straßenraum notwendig, aber auch für die Art der Anbringung und Ausgestaltung von Verkehrszeichen oder -einrichtungen.

Eine verkehrsrechtliche Anordnung muss in jedem Fall beantragt werden, wenn sich die Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken (§ 45 Abs. 6 StVO). Hier ist eine Vorlaufzeit von 14 Tagen zu beachten.

Die Verkehrssicherung sollte den Regelplänen der RSA 21 entsprechen. Sollte dies nicht zutreffen, ist ein Verkehrszeichenplan beizufügen.

Der Genehmigungszeitraum ist grundsätzlich einzuhalten und sollte bei Verzögerungen zeitnah per Antrag verlängert werden.

Gleichzeitig wird, wenn nötig, eine Aufbruchgenehmigung in Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbaulastträger erstellt.

Ausnahmegenehmigungen nach der StVO:

Gemäß der StVO können in bestimmten Fällen Ausnahmen der Ge- und Verbote der StVO durch die Straßenverkehrsbehörde erlassen werden. Hierzu bedarf es eines Antrags und einer sachverhaltsschildernden Erklärung. Im Rahmen des Antragsverfahrens werden alle Begebenheiten geklärt. Sie können zum Beispiel Erleichterungen des Parkens oder Befahrens beantragen. Auch die Befreiung des nach § 30 StVO geltenden Sonn- und Feiertagsfahrverbots oder von der Gurt- und Helmpflicht können bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Wichtig für alle Anträge:

  • Daten des Antragstellers
  • Örtlichkeit
  • Art der Arbeiten
  • Auswirkungen auf den Verkehr
  • Verkehrlich oder sonstiges örtliche Besonderheiten

Personengebundener Schwerbehindertenparkplatz

Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), Blindheit (Bl) oder vergleichbaren Einschränkungen können einen personengebundenen Stellplatz beantragen (§ 45 StVO), wenn kein privater Stellplatz verfügbar oder anmietbar ist.

Voraussetzungen:

  • Gültiger Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG oder Bl.
  • Nachweis, dass kein privater Stellplatz vorhanden ist.
  • Benötigte Unterlagen:
  • Kopie Schwerbehindertenausweis (Vorder-/Rückseite).
  • Kopie Fahrzeugschein und Führerschein (Antragsteller oder Fahrer).
  • Erklärung zur Stellplatzsituation (z. B. vom Vermieter).
  • Ggf. Vollmacht oder Betreuungsnachweis.

Die Straßenverkehrsbehörde prüft Ihren Antrag individuell. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung, jedoch auf eine sorgfältige Entscheidung.

Gebühren

Für die verkehrsrechtlichen Anordnungen werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl.I S. 865,1298) in der zur Zeit gültigen Fassung – festgesetzt.

Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 Abs. 1 StVO, Ziffern 1-12  Gebühr
Tragen von Schutzhelmen und Anlegen von Sicherheitsgurten Sonderfälle für 3 Jahre  150,00€
  1 Jahr  57,00€
Transporte an Sonn- und Feiertagen   Einzelgenehmigung 57,00€
  bis 1 Monat  100,00€
  bis 6 Monaten  250,00€
  bis 1 Jahr  400,00€
Genehmigungen für Pflegedienste Stadtgebiet Haan  1 Jahr pro Fahrzeug  38,00€
Genehmigungen für Pflegedienste Kreis ME  1 Jahr 1. Fahrzeug  180,00€

1 Jahr ab 2. Fahrzeug  90,00€
Genehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone oder allen weiteren nicht genannten Verbotszonen  bis 1 Woche  57,00€

bis 1 Monat  100,00€

bis 1 Jahr  300,00€
Parken ohne Parkscheibe  bis 1 Woche  57,00€

bis 1 Monat  100,00€

bis 1 Jahr  300,00€
Änderung amtliches Kennzeichen  pro Genehmigung  20,00€

Informationen: