wasserrechtliche Verfahren
z.B. Grundwasserförderung, Einleitung von Niederschlagswasser, Bohrungen zur Erdwärmenutzung, Einbau von Recyclingmaterial, Kleinkläranlagen
Fäkalabfuhr, Kanalstatistik und Haushaltsführung
Fäkalabfuhr, besondere Einleitungen ins städtische Kanalnetz, Kanalstatistik und Haushaltsführung
Das Tiefbauamt der Stadt Haan kümmert sich um die Organisation der Fäkalabfuhr für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, unterstützt durch den Jahresvertragspartner Poschen & Giebel. Zudem erteilt es Genehmigungen für die Einleitung von Abwasser, etwa aus Fassadenreinigungen, und bearbeitet wasserrechtliche Verfahren, wie die Einleitung von Niederschlagswasser oder Bohrungen zur Erdwärmenutzung. Zur Sicherung der Entwässerungsqualität überwacht das Amt die Einhaltung der Entwässerungssatzung und ahndet Verstöße in Zusammenarbeit mit dem Bergisch-Rheinischen Wasserverband.
Aufgaben und Zuständigkeiten:
- Planung und Koordination der Fäkalabfuhr für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben.
- Zusammenarbeit mit dem Jahresvertragspartner Poschen & Giebel für Auskünfte und Terminabsprachen:
Genehmigungen und wasserrechtliche Verfahren
- Erteilung von Genehmigungen für die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigungen in das Kanalnetz.
- Beteiligung an wasserrechtlichen Genehmigungen in Zusammenarbeit mit der Unteren Wasserbehörde für:
- Grundwasserförderung.
- Einleitung von Niederschlagswasser.
- Bohrungen für die Nutzung von Erdwärme.
- Einbau von Recyclingmaterial (RCL-Material).
- Kleinkläranlagen.
Pflege von Kanalstatistiken und wasserrechtlichen Daten
- Aufbau, Erfassung und regelmäßige Pflege der Kanalstatistik.
- Verwaltung der Daten zu wasserrechtlichen Erlaubnissen.
Überwachung und Durchsetzung der Entwässerungssatzung
- Ahndung von Verstößen gegen die Einleitungsbedingungen der Entwässerungssatzung.
- Zusammenarbeit mit der Kanal-Kontroll-Kolonne des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes zur Überprüfung von Regelverstößen.
Das Tiefbauamt steht Ihnen für weitere Fragen und Anliegen gerne zur Verfügung.
Weitere wichtige Informationen:
Die Fassadenreinigung in Nordrhein-Westfalen (NRW) unterliegt bestimmten rechtlichen und umwelttechnischen Vorgaben, da hierbei Schmutz, Schadstoffe und Reinigungsmittel in die Umwelt gelangen können. Insbesondere das Abwasser, das bei der Fassadenreinigung entsteht, darf nicht unbehandelt in die Kanalisation oder ins Grundwasser eingeleitet werden. Hier sind die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:
Rechtliche Vorgaben
- Abwasserbeseitigungsgesetz (AbwAG) und kommunale Entwässerungssatzung regeln die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigungen in die städtischen Entwässerungsanlagen.
- Eine Einleitungsgenehmigung ist erforderlich, da das Abwasser häufig mit Schadstoffen wie Ölen, Farben, Lacken oder Putzmitteln belastet ist.
- Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Bußgeldern führen.
Verfahren zur Genehmigung
- Vor Beginn einer Fassadenreinigung muss beim zuständigen Tiefbauamt eine Genehmigung eingeholt werden. Ohne eine Erlaubnis darf nicht eingeleitet werden, da die Anschlussgenehmigung des jeweiligen Grundstücks die Einleitung von Schmutzwasser aus derartigen Maßnahmen nicht beinhaltet. Mit dem Antrag sind die anfallenden Abwassermengen, der Ort der Einleitung in die öffentliche Kanalisation sowie das Verfahren zum Sammeln des Abwassers anzugeben.
- Übermittlung der Genehmigung sowie eventueller Auflagen durch das Tiefbauamt. Festlegung der Einleitstelle.
Umweltschutz und Abwasseraufbereitung
- Abwässer aus Fassadenreinigungen müssen häufig vorgereinigt werden, um umweltgefährdende Stoffe zu entfernen.
- In sensiblen Bereichen, wie in der Nähe von Gewässern oder Wasserschutzgebieten, ist besondere Vorsicht geboten, und es gelten strengere Auflagen.
Besondere Herausforderungen bei Altbauten
- Bei älteren Fassaden besteht oft die Gefahr, dass Schadstoffe wie Asbest, Bleifarben oder Teerstoffe freigesetzt werden. Diese müssen gesondert entsorgt und dürfen keinesfalls ins Abwasser gelangen.
Verantwortung der Reinigungsfirmen
- Reinigungsfirmen, die Fassadenreinigungen durchführen, sind verpflichtet, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten und die korrekte Entsorgung des Abwassers sicherzustellen.
- Häufig müssen sie ein Konzept zur Abwasseraufbereitung und -entsorgung vorlegen.