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Angelegenheiten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz

Lärm und Abgase sind schädlich für Mensch und Umwelt, jedoch in der heutigen Zeit kaum wegzudenken. Um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die das Zusammenleben regeln.

Die wichtigsten Bestimmungen für den Alltag sind folgende:

  • Rasenmäher dürfen, außer im land- oder forstwirtschaflichen Einsatz, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Laubsauger und Freischneider dürfen werktags nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV).
  • Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zweck der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (beispielsweise Grillen) ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können (§ 7 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)). Das übliche Grillen im Freien ist zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Geruchsemissionen nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen.
  • In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 1 LImschG).
  • Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 10 Abs. 1 LImschG).
  • Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten ist der Gebrauch von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können (§ 10 Abs. 2 LImschG).
  • Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen (§ 11 a LImschG).
  • Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird (§ 12 LImschG).
  • Gartenabfälle: Seit dem Wegfall der Pflanzenabfallverordnung ist das Verbrennen von Gartenabfällen auch in kleinen Mengen grundsätzlich verboten. Gartenabfälle sind daher in der braunen Tonne zu entsorgen oder zu kompostieren. Nähere Informationen zur ordnungsgemäßen Entsorgung erteilt gerne die Städtische Abfallberatung.