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Informationen für Haaner Unternehmen

Hier finden Sie aktuelle Informationen, die laufend aktualisiert werden.

Ein ständiges Update über alle Maßnahmen und Beschlüsse des Bundes, die für die Wirtschaft relevant sind, finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Kreis Mettmann ab dem 11.06.2021 in Inzidenzstufe 2

Die Wirtschaftsförderung informiert über den aktuellen Stand der Corona-Pandemie: Kreis Mettmann ab dem 11.06.2021 in Inzidenzstufe 2. 


Neue Coronaschutzverordnung ab 28. Mai mit dreistufigen Verfahren

Fünf Werktage muss die Inzidenz im Kreis Mettmann unter 100 liegen, damit im Anschluss am übernächsten Tag die Bundes-Notbremse außer Kraft treten kann. Mit beginnender Zählung am Dienstag wird aller Voraussicht nach auch am fünften Tag, also am Samstag, die Inzidenz unter 100 liegen, sodass ab Montag die Notbremse außer Kraft treten kann. 

Liegen die Inzidenzwerte stabil unter 100, erfolgen gemäß der - ab Freitag, 28. Mai 2021 gültigen - Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen Öffnungsschritte in einem dreistufigen Verfahren:


Infektionsschutzgesetz - Informationen für Handel, Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen ab 23.04.2021

Der Bundestag und der Bundesrat haben gestern, am 22.04.2021, das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Dieses gilt formal ab heute, 23.04.2021 um 0:00 Uhr. Das Gesetz, sowie die folgenden Informationen finden Sie in der Randspalte unter "Dokumente".

Damit Sie wissen, was ab morgen 0:00 Uhr laut diesem Gesetz für Sie (Handel, Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen) in Haan gilt, stellen wir Ihnen folgend die notwendigen Informationen zusammen:

Derzeit liegt der Inzidenzwert des Kreises Mettmann bei 207,2. Daraus lässt sich folgendes ableiten:

Handel

Öffnen dürfen ausschließlich nach Nr. 4 des Gesetzes folgende Geschäfte:

  • Geschäfte des Lebensmittelhandels sowie einschließlich der Direktvermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Gartenmärkte
  • Großhandel

Diese müssen folgendes beachten:

  1. Es dürfen keine Waren verkauft werden, die über das übliche Sortiment der oben auflisteten Geschäfte gehen.
  2. Bis 800 m² der Gesamtverkaufsfläche gilt die Begrenzung 1 Kunde/Kundin pro angefangene 20 m² Verkaufsfläche; begleitende Personen (wie z. B. Kinder) werden als Kunde mitgezählt.
  3. Über 800 m² der Gesamtverkaufsfläche gilt eine Begrenzung von 40 Kunden zzgl. 1 Kunde/Kundin pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche
  4. Darüber hinaus gilt, dass Kunden immer die Möglichkeit haben müssen, im Geschäft einen Abstand von 1,5 m einhalten zu können.
  5. Jede/r Kunde/Kundin muss beim Einkauf eine FFP2 oder medizinische Gesichtsmaske tragen.

Alle anderen Geschäfte dürfen nicht öffnen. Sie dürfen jedoch Click and Collect anbieten. Bei Click and Collect gelten ebenfalls die Punkte, die auch beim Öffnen der Geschäfte beachtet werden müssen (siehe Auflistung in dieser Mail Punkt 1-5). Eine zeitliche Staffelung der Kunden/Kundinnen, um Ansammlungen zu vermeiden, wird empfohlen.


Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen bei dem derzeitigen Inzidenzwert nicht öffnen. Davon ausgenommen sind die im Gesetz unter Nr. 7 a - e aufgelisteten Einrichtungen.

Die Auslieferung von Speisen und Getränken darf erfolgen. Der Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen ist nachts bis 5:00 Uhr des folgenden Tages untersagt. Speisen dürfen von den Kunden/Kundinnen nicht am Ort des Erwerbs oder der näheren Umgebung verzehrt werden. Bitte beachten Sie, dass die Kundschaft sich ab 22.00 Uhr nicht mehr im Freien aufhalten darf.


Körpernahe Dienstleistungen

Öffnen dürfen ausschließlich Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen und seelsorgerischen Zwecken dienen.

Friseurbetriebe und Fußpflege dürfen ebenfalls öffnen. Friseurbetriebe und Fußpflege müssen jedoch folgendes einhalten:

  • FFP2 Masken oder vergleichbares muss vom Kunden/Kundin und dem Personal getragen werden.
  • Die/der Kunde/Kundin muss zudem ein negatives Testergebnis vorlegen, dass nicht älter als 24 Stunden vor Antritt des Termins sein darf.


Sollten Sie Rückfragen zu den derzeit gültigen Bestimmungen haben, dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an ordnung@stadt-haan.de.

Corona-Hilfsprogramm der Stadt Haan

Antragsformular

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an: 

Stadt Haan, Amt 20
Kaiserstr. 85
42781 Haan

Bei Rückfragen nehmen Sie bitte elektronisch Kontakt unter der nachfolgenden E-Mailadresse auf: coronahilfe@stadt-haan.de


Der Rat der Stadt Haan hat am 29.06.2021 beschlossen, die Antragsfrist des im März beschlossene städtische Corona-Hilfsprogramm bis zum 30.11.2021 zu verlängern den Kreis der Antragsberechtigten zu erweitern. Damit sollen mehr Unternehmen in die Lage versetzt werden einen Antrag zu stellen und die städtische Corona-Hilfe zu erhalten.

Nachdem bisher nur kleine Haaner Gewerbebetriebe, die maßgeblich von Betriebsschließungen oder Einnahmerückgängen in Folge der COVID-19-Pandemie betroffen waren, antragsberechtigt waren, können nun auch Freiberufler den einmaligen Zuschuss von bis zu 2.750 € beantragen. Ziel des Programms ist, durch die wirtschaftliche Unterstützung der Begünstigten die erweiterte Grundversorgung der Haaner Bevölkerung sicherzustellen.

Ziel des Programms ist, durch die wirtschaftliche Unterstützung der Begünstigten die erweiterte Grundversorgung der Haaner Bevölkerung sicherzustellen.

Insgesamt steht ein Budget von 300.000 Euro für die Bewilligung von Zuschüssen zur Verfügung.

Antragsberechtigt sind u.a. alle Gewerbebetriebe (= selbstständige, nachhaltige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete gewerbliche Tätigkeit von natürlichen Personen und inhabergeführten Personen- und Kapitalgesellschaften) mit Sitz oder Hauptbetriebsstätte in Haan und maximal 10 vollzeitverrechneten (auf Basis einer 40-Stunden-Woche) in Haan angestellten Mitarbeitenden. Diese Gewerbebetriebe erbringen aktuell – und nach realistischer Prognose auch in 2021 und darüber hinaus – im Haupterwerb die nachfolgend aufgeführten Leistungen unmittelbar für Haaner Bürger:

• Einzelhandel und handwerkliche Leistungen (einschließlich Back- und Fleischwarenverkauf, Kunst- und Schmuckgewerbe, Raumausstatter)
• Hotels, Pensionen
• Gastronomie (einschließlich Grill, Bistro, Bar)
• Leistungen der Friseure, Barbiere, Kosmetikstudios
• Fotostudios, auch mit angeschlossenem Einzelhandel
• Catering
• Hundesalons
• Massagestudios (keine Studios, die Dienstleistungen sexueller Art erbringen), Saunen
• Reinigungen, Wäschereien
• Veranstaltungsbetriebe
• Taxibetriebe
• Fitnessstudios
• Tanz- und Ballettstudios
• Reisevermittlungen

Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend und soll „wesensverwandte“ Gewerbe(arten) mitumfassen.


Antragsvoraussetzungen – Beizufügende Unterlagen – Verfahren

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

• Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift (Original)
• Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung 2019 (Kopie) bzw. Steuerbescheid 2019
• Als korrespondierende Aufstellung eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2019 und 2020 (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertung oder Einnahme-Überschussrechnung) bzw. der Monate Januar bis Juni 2021, in die auch alle Einnahmen aus anderen Landes- und/oder Bundeszuschüssen einzubeziehen sind, 
• Aussage über die bisher erhaltener Corona-Hilfen (Höhe und Auszahlungszeitpunkt) und etwaige Rückzahlungsverpflichtungen
• Schriftliche Darstellung einer positiven Fortführungsprognose für das Jahr 2021 ff.

Der voraussichtliche oder tatsächliche Gewinn/Überschuss

• darf im Jahr 2020 nicht mehr als 25.000 Euro betragen und
• muss Pandemie bedingt geringer sein als im Vorjahr.


Maximal wird ein Zuschuss von 2.750 Euro gewährt. Liegt der wirtschaftliche Nachteil in 2020 oder anteilig in der 1. Jahreshälfte 2021 gegenüber 2019 zwischen 10 und 2.750 Euro, wird ein anteiliger Zuschuss in Höhe des nachgewiesenen, auf volle 10 Euro abgerundeten wirtschaftlichen Nachteils gewährt.

Eine Zuschussbewilligung erfolgt für Gewerbetreibende und Freiberufler nur, soweit die Einkünfte aus dem Gewebebetrieb regelmäßig, das heißt mindestens in 2019, 2020 und 2021, die Haupteinkünfte (mindestens 51 %) darstellten.

Eine Zuschussgewährung setzt voraus, dass der Stadt Haan keine Steuern und/oder Abgaben aus dem Jahr 2019 und Vorjahren geschuldet werden und - bei Gewerbetreibenden - der Betrieb ordnungsgemäß, das heißt ohne Verstöße gegen gewerbe- und ordnungsrechtliche Bestimmungen, geführt wird.

Für Inhaber mehrerer Gewerbebetriebe gilt: Der Zuschuss kann nur für einen Gewerbebetrieb je Inhaber beantragt und gewährt werden.

Die Antragsfrist endet am 30. November 2021

Die Antragsfrist endet am 30. November 2021. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen. Nach Prüfung durch die Stadtverwaltung Haan ergeht ein entsprechender Bescheid an den Antragsteller / die Antragstellerin. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Hilfe. Die Bescheide ergehen unter der Bedingung, dass das Gewerbe weiterhin existiert und unter dem Vorbehalt einer Rückforderung, falls das Gewerbe vor dem 31.12.2022 eingestellt wird. Die Bewilligung von Zuschüssen erfolgt bis zur Höhe von einmalig 2.750 € je Antrag stellendem Gewerbebetrieb und ist auf einen Gesamtbetrag von höchstens 300.000 € für alle Zuwendungen begrenzt.


Bei Rückfragen nehmen Sie bitte elektronisch Kontakt unter der nachfolgenden E-Mailadresse auf: coronahilfe@stadt-haan.de

Soforthilfen von Bund und Land NRW

Die Bundesregierung und das Land NRW haben seit März 2020 umfangreiche finanzielle Hilfen für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Angehörige der Freien Berufe und Soloselbstständige beschlossen.

Hier finden Sie die Programme des Bundes.

Hier finden Sie die Hilfen des Landes NRW.

Hier finden Sie Informationen über neue Regeln, Maßnahmen, Verordnungen und Tipps der Landesregierung.

Hier finden Sie Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen.

Fragen zur Liquiditätssicherung

Eine aktuelle Übersicht bietet das Wirtschaftsministerium des Landes NRW.

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW und Landesbürgschaftsprogramm gesichert werden. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.

Sollten Sie sich nicht sicher sein oder allgemeine Informationen benötigen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK gerne weiter: NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800.

Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes NRW. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten. 

Die KfW hat nun für kleine, mittlere sowie für große Unternehmen ein Sonderprogramm eingeführt. Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei der Hotline der KfW unter 0800 5399001.

Überblick über steuerliche Maßnahmen

Einen Überblick über wichtige steuerliche Fragen (FAQ) finden Sie hier FAQ “Corona“.

Unbürokratische Hilfe für Gewerbetreibende der Stadt Haan:

Uns ist bewusst, dass durch die angeordneten Restriktionen in Zusammenhang mit der Coronakrise viele Gewerbetreibende in erhebliche finanzielle Not geraten werden und es bis zur Gewährung von staatlichen Hilfen unter Umständen noch einige Zeit dauern kann.

Die Stadt Haan wird daher ab sofort bei Anträgen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer ab dem 2. Quartal 2020 (Zahltermin 15.05.2020) zugunsten der Betroffenen ihren Ermessens- und Entscheidungsspielraum unbürokratisch weitestgehend auszunutzen.

Auch bei Stundungsanträgen zu bereits festgesetzten und fälligen Gewerbesteuern soll großzügig verfahren werden. Hier ist jedoch weiterhin ein formeller Stundungsantrag zu stellen.

Bitte beachten Sie dabei folgende Hinweise.

Die Stundung soll dabei zunächst bis zum 30.06.2021 zinslos erfolgen.

Bei Fragen können Sie sich an das städtische Steueramt unter 02129/911-222 wenden oder uns eine Mail schreiben an steueramt@stadt-haan.de

Fragen zum Kurzarbeitergeld

Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich. Die Zugangsvoraussetzungen wurden vom Bundestag erleichtert.

Informationen dazu finden Sie in diesem Handout für Arbeitgeber und auf der Seite der Arbeitsagentur.

Fragen zur Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten

Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirk Arnsberg, Detmold und Münster). Insbesondere auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zur Entschädigung des Verdienstausfalls.

Kein Verdienstausfall wird gewährt wegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungen.

Kontakt zum Landschaftsverband Rheinland
LVR-Servicenummer: 0221/809-5444

Informationen der IHK zu Düsseldorf

Die IHK bietet allen betroffenen Mitgliedsunternehmen Unterstützung durch Informationen auf ihrer Website, Experten-Wissen über Webinare zu relevanten Themen, sowie Beratung durch eine neue IHK-Hotline zu Corona-bezogenen Fragen: 0211 3557 666.

Informationen des Handelsverbandes NRW

Hier finden Sie aktuelle Informationen des Handelsverbandes NRW.

Informationen für das Gastgewerbe

Die DEHOGA bietet Informationen zu den Corona-Folgen im Gastgewerbe.

Freiberuflerinnen und Freiberufler, Einzelunternehmerinnen und -unternehmer

Die Bundesregierung hat umfangreiche finanzielle Hilfen für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Angehörige der Freien Berufe und Soloselbstständige beschlossen. Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V.

Hier finden Sie aktuelle Informationen des Verbandes der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V..

Informationen für die Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft

Soforthilfe für freischaffende Künstlerinnen und Künstler durch die Landesregierung NRW beschlossen. Darüber hinaus werden die üblichen Regelungen bei Förderverfahren gelockert.

Informationen dazu auf der Seite vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW.

Auf der Informationsseite von CREATIVE.NRW finden Sie ständig aktualisierte Infos, die auf die Bedarfe der Kultur- und Kreativwirtschaft zugeschnitten sind.