So streuen Sie richtig - Verwaltung informiert über Winterdienst
Auch wenn sich der ein oder andere schon den Frühling herbeisehnt, der Winter ist noch lange nicht vorbei. Das haben wir in der vergangenen Woche wieder zu spüren bekommen. Die städtischen Räumfahrzeuge waren am vergangenen Donnerstag im Dauereinsatz. Auch Haaner Bürgerinnen und Bürger waren in der Pflicht, ihren Teil zum Winterdienst beizutragen, damit der Weg aus dem Haus nicht zur Rutschpartie wurde. Bei dieser Witterung gilt: Gehwege und Straßen müssen begeh- und befahrbar gehalten werden.
In der Satzung Nr. 60.01 über die Straßenreinigung ist unter § 4 der Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht geregelt:
- PDF-Datei: (39 kB)
Diese Satzung wurde zum 1. Januar 2023 aktualisiert, daher erläutert die Verwaltung gerne noch einmal die wichtigsten Punkte:
Gehwege
Gehwege müssen grundsätzlich geräumt und gestreut werden.
- Räumen und streuen Sie die Gehwege vor dem Grundstück auf einer Breite von 1,00 m bis 1,50 m.
- Vor Ihrem Grundstück ist eine Bushaltestelle? Auch hier achten Sie bitte darauf, dass
- Fahrgäste die Haltestelle sicher über den Gehweg erreichen können.
Fahrbahnen
Ist Ihnen als Anlieger die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege,
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen.
Wann müssen Sie räumen?
- Von 7 bis 20 Uhr (sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
- Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr) zu beseitigen.
Wohin mit dem Schnee?
Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird, z.B. auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.
So streuen Sie richtig:
- Beherzigen Sie bitte die Reihenfolge: erst räumen, dann streuen!
- Als Streumaterial sind ausschließlich Mittel mit abstumpfenden Stoffen erlaubt. Streusalz und andere auftauende Stoffe dürfen nur bei gefährlichen Gehwegstellen (z. B. Treppen, Passagen, steilen Gefällestrecken) oder in besonders begründeten klimatischen
- Ausnahmefällen (z. B. Glatteis durch Regen, der auf gefrorenen Boden fällt) verwendet werden.
- An Baumscheiben und begrünten Flächen ist Salz oder sonstige auftauende Materialien verboten. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
- Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.