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Datum: 22.03.2021

Unzulässigkeit der Oster-/Brauchtumsfeuer in 2021

Gemäß der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) sind Veranstaltungen und Versammlungen grundsätzlich untersagt. Aus diesem Grund können dieses Jahr auch keine Oster- beziehungsweise Brauchtumsfeuer in bisheriger Tradition stattfinden. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens ist mit einer Zulassung von Veranstaltungen im Rahmen einer Änderung der CoronaSchVO in den nächsten Wochen nicht zu rechnen.

Keine Veranstaltungen im Sinne der Verordnung sind hingegen sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer im privaten Raum. Diese sind daher zulässig, soweit es sich nicht um Partys oder vergleichbare Feiern handelt. Solche Feuer sind auch umweltrechtlich unproblematisch und bedürfen keiner Genehmigung nach § 7 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz.