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Datum: 01.12.2020

Neue Corona-Regeln treten am 1. Dezember 2020 in Kraft

Ab heute, 1. Dezember 2020, gilt die neue Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO). Sie enthält weitere notwendige Anpassungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens.

Die Verordnung sieht die folgenden wesentlichen Änderungen vor:

• Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden (§ 2 CoronaSchVO).

• In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann (§ 1 CoronaSchVO).

• Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist auch eine Alltagsmaske zu tragen (§ 11 CoronaSchVO).

• In Handelseinrichtungen wie etwa Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen (§ 11 CoronaSchVO). Folgendes Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Ladenfläche = 1.000 qm; Für die ersten 800 qm werden 80 Personen zugelassen. Für die weiteren 200 qm gilt, dass pro 20 qm 1 Person zugelassen ist. Das bedeutet, dass bei einer Größe von 1.000 qm 90 Personen erlaubt sind.

• Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln zu gestalten.

Für die kommende Adventszeit und die Feiertage gelten zudem folgende Sonderregelungen:

• Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig. (§ 11 CoronaSchVO)

• In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist in Ergänzung zu den oben genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig, wobei auch hier Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden (§ 2 CoronaSchVO)

• Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt (§ 10 CoronaSchVO).

• Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab 1. Dezember 2020 und ist auf der Homepage der Stadt Haan abrufbar.