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Datum: 16.04.2021

Lockernde Allgemeinverfügung des Kreises ist mit Wirkung ab Montag aufgehoben

Da die Corona-Inzidenzwerte im Kreis weiter steigen, hat der Kreis – wie sich vor zwei Tagen bereits andeutete –
seine lockernde Allgemeinverfügung mit Wirkung ab Montag, 19. April, aufgehoben. Veröffentlicht ist die Rücknahme der Allgemeinverfügung im Amtsblatt des Kreises, das über die Kreis-Homepage abrufbar ist. 

Damit gilt auch im Kreis Mettmann ab Montag die Notbremsenregelung des Landes in vollem Umfang und bringt damit unter anderem folgende Einschränkungenmit sich:

  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte bzgl. Verkauf an Verbraucher, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfenwieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässigbleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.