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Infektionsschutzgesetz - Informationen für Handel, Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen ab 23.04.2021

Der Bundestag und der Bundesrat haben gestern, am 22.04.2021, das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Dieses gilt formal ab heute, 23.04.2021 um 0:00 Uhr. Das Gesetz, sowie die folgenden Informationen finden Sie in der Randspalte unter "Dokumente".

Damit Sie wissen, was ab morgen 0:00 Uhr laut diesem Gesetz für Sie (Handel, Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen) in Haan gilt, stellen wir Ihnen folgend die notwendigen Informationen zusammen:

Derzeit liegt der Inzidenzwert des Kreises Mettmann bei 207,2. Daraus lässt sich folgendes ableiten:

Handel

Öffnen dürfen ausschließlich nach Nr. 4 des Gesetzes folgende Geschäfte:

  • Geschäfte des Lebensmittelhandels sowie einschließlich der Direktvermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Gartenmärkte
  • Großhandel

Diese müssen folgendes beachten:

  1. Es dürfen keine Waren verkauft werden, die über das übliche Sortiment der oben auflisteten Geschäfte gehen.
  2. Bis 800 m² der Gesamtverkaufsfläche gilt die Begrenzung 1 Kunde/Kundin pro angefangene 20 m² Verkaufsfläche; begleitende Personen (wie z. B. Kinder) werden als Kunde mitgezählt.
  3. Über 800 m² der Gesamtverkaufsfläche gilt eine Begrenzung von 40 Kunden zzgl. 1 Kunde/Kundin pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche
  4. Darüber hinaus gilt, dass Kunden immer die Möglichkeit haben müssen, im Geschäft einen Abstand von 1,5 m einhalten zu können.
  5. Jede/r Kunde/Kundin muss beim Einkauf eine FFP2 oder medizinische Gesichtsmaske tragen.

Alle anderen Geschäfte dürfen nicht öffnen. Sie dürfen jedoch Click and Collect anbieten. Bei Click and Collect gelten ebenfalls die Punkte, die auch beim Öffnen der Geschäfte beachtet werden müssen (siehe Auflistung in dieser Mail Punkt 1-5). Eine zeitliche Staffelung der Kunden/Kundinnen, um Ansammlungen zu vermeiden, wird empfohlen.


Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen bei dem derzeitigen Inzidenzwert nicht öffnen. Davon ausgenommen sind die im Gesetz unter Nr. 7 a - e aufgelisteten Einrichtungen.

Die Auslieferung von Speisen und Getränken darf erfolgen. Der Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen ist nachts bis 5:00 Uhr des folgenden Tages untersagt. Speisen dürfen von den Kunden/Kundinnen nicht am Ort des Erwerbs oder der näheren Umgebung verzehrt werden. Bitte beachten Sie, dass die Kundschaft sich ab 22.00 Uhr nicht mehr im Freien aufhalten darf.


Körpernahe Dienstleistungen

Öffnen dürfen ausschließlich Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen und seelsorgerischen Zwecken dienen.

Friseurbetriebe und Fußpflege dürfen ebenfalls öffnen. Friseurbetriebe und Fußpflege müssen jedoch folgendes einhalten:

  • FFP2 Masken oder vergleichbares muss vom Kunden/Kundin und dem Personal getragen werden.
  • Die/der Kunde/Kundin muss zudem ein negatives Testergebnis vorlegen, dass nicht älter als 24 Stunden vor Antritt des Termins sein darf.


Sollten Sie Rückfragen zu den derzeit gültigen Bestimmungen haben, dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an ordnung@stadt-haan.de.