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Datum: 26.08.2020

Frau Bartz-Jetzki bleibt wählbar

Am Tag der Sitzung des Wahlausschusses, am 29.07.2020, übergab um 10.30 Uhr ein kommunaler Mandatsträger und Bewerber um ein Ratsmandat der Verwaltung ein anonymes Schreiben, welches er nach seinen Angaben am Vortag in seinem Briefkasten gefunden habe.

In diesem Schriftstück steht u. a., dass Frau Bartz-Jetzki mit ihrer Familie in Solingen und entgegen ihrer Meldeanschrift nicht einmal zeitweise in Haan wohne. Sie habe ihre Hauptwohnung seit 2016 in Solingen, diese Umstände seien zunehmend in Haan Stadtgespräch. Solingen sei auch im kostenpflichtig eingeholten Handelsregisterauszug als Wohnort eingetragen.
Der am 29.07.2020 durchgeführte Melderegisterabgleich ergab, dass Frau Bartz-Jetzki mit Ausnahme ihrer Studienzeit stets und ausschließlich in Haan gemeldet war und noch immer ist. Ihr Ehemann hatte seit 2016 einen anderen Wohnsitz. Frau Bartz-Jetzki war wegen Abwesenheit nicht direkt erreichbar, erklärte aber noch am 29.07.2020 gegenüber ihrer Vertrauensperson, in Haan gemeldet zu sein und hier ihren Lebensmittelpunkt zu haben. Vom Haaner Ordnungsamt eingeholte weitere telefonische Informationen aus ihrem persönlichen Umfeld ergaben keine Erkenntnisse, dass sie nicht in Haan wählbar sei. Die Voraussetzungen für ihre Zulassung als Kandidatin waren erfüllt.

Hiervon abweichende Feststellungen konnten in der Folgezeit, vor allem während der dreitägigen Beschwerdefrist nicht getroffen werden. Insbesondere musste berücksichtigt werden, dass das anonyme Schreiben sich eignet, die Wählerschaft (inzwischen nachweisbar) zu beeinflussen, weshalb der Name von Frau Bartz-Jetzki von der Verwaltung nicht bekanntgegeben wurde. Auffällig war, dass die Anzeige keinen Hinweis auf die ebenfalls abrufbare notarielle Beurkundung enthielt; in dieser ist festgehalten, dass Frau Bartz-Jetzki den gültigen Personalausweis mit ihrem Haaner Wohnsitz vorgelegt hatte. Inzwischen wurde die Eintragung im Handelsregister wieder in Haan geändert. Ein von der Stadt Solingen ausgestelltes Personaldokument hat Frau Bartz-Jetzki zu keiner Zeit besessen.

Eine örtliche Überprüfung des Wohnsitzes in Haan hat ergeben, dass Frau Bartz-Jetzki eine abgeschlossene Wohnung in Haan hat und sich dort nicht nur zeitweise aufhält.
Eine vom Meldeamt der Stadt Solingen vorgenommene Prüfung hat ergeben, dass Frau Bartz-Jetzki nicht in Solingen wohnt, sondern gelegentlich den gemeinsamen Sohn zu ihrem Ehemann bringt.

Auf eine an den Wahlleiter der Stadt Solingen gerichtete Bitte um eine ergänzende Befragung von Nachbarn hat auch der Ermittlungsdienst des Ordnungsamtes der Stadt Solingen nach weiteren Ermittlungen in dieser Woche keine neuen Auskünfte geben können. Ferner haben nach Informationen der Verwaltung anonyme private Anrufe interessierter Personen bei Nachbarn Herrn Jetzkis zu keiner Bestätigung der anonymen Behauptungen geführt.

Des Weiteren hat eine Nachfrage bei dem Verfasser eines Leserbriefes, Herrn Ziess, ergeben, dass er nicht wisse, ob und wo Frau Bartz-Jetzki in Solingen wohne. Seine Ausführungen beruhten ausschließlich auf Gerüchten und er wollte nur zum Ausdruck bringen, dass Frau Bartz-Jetzki aus seiner Sicht aufgrund ihres absoluten Lebensmittelpunktes in Haan wählbar sei, selbst wenn sie nahe zur Haaner Stadtgrenze in Solingen wohnen sollte. Dies ist übrigens eine Rechtsansicht, die in Ausnahmefällen auch von Verfassungsgerichten geteilt wird.

Weitere Informationen, sachliche Beiträge oder belastbare Nachweise, die zur Aufhellung der Angelegenheit führen, insbesondere eine fehlende Wählbarkeit Frau Bartz-Jetzkis belegen, liegen dem Wahlamt nicht vor.

Frau Bartz-Jetzki bleibt wählbar, nicht nur weil keine Fälschung von Wahlunterlagen nachgewiesen werden konnte, sondern weil sie nach den Ermittlungen der beiden Städte nur in Haan eine Wohnung hat. Ihre mitgeteilte Rücknahme der Kandidatur ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Erst wenn sie direkt oder über die Reserveliste ein Mandat erhalten sollte, kann sie hierauf verzichten, aber nicht vorher.

Gleichwohl ist die Angelegenheit noch nicht erledigt. Um sämtliche Zweifel auszuräumen, hat die Verwaltung der Stadt Haan den vollständigen Sachverhalt einschließlich der Ermittlungsergebnisse beider Städte an die Staatsanwaltschaft Wuppertal übergeben. Im Raum steht auch, dass die anonyme Anzeige eine strafbare falsche Verdächtigung beinhalten könnte.
Ferner wird die Verwaltung der Stadt Haan die Aufsichtsbehörden, welchen die Vorgänge in Haan bekannt sind, um eine Stellungnahme bitten, ob durch die anonyme Anzeige eine unzulässige Wahlbeeinflussung vorliegt.