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Anmeldung von Geburten

Anmeldung von Geburten

Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.

Die Geburt ist innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Die Geburt eines Kindes in Haan ist mündlich anzuzeigen. Hierzu benötigen Sie eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme, die bei der Geburt zugegen waren, und eine schriftliche Erklärung zur Namensführung des Kindes.

Weitere Nachweise bei Anzeige der Geburt

1. Eltern sind miteinander verheiratet

    1. Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen oder Eheurkunde mit den Geburtsurkunden der Eltern
    2. Wenn die Ehe der Eltern durch Tod, Urteil oder Beschluss aufgelöst ist, dann zusätzlich Sterbeurkunde, rechtskräftiges Scheidungs- oder Aufhebungsurteil, ggf. Scheidungs- oder Aufhebungsbeschluss einschl. Rechtskraftbescheinigung, Todeserklärungs- oder Todesfeststellungsbeschluss, sofern die Tatsachen nicht durch Urkunden zu 1.a nachgewiesen sind
    3. Personalausweise der Eltern
    4. Geburtsurkunde des vorangeborenen Kindes

2. Eltern sind nicht miteinander verheiratet

    1. Geburtsurkunde der Mutter
    2. Wenn die Mutter vor der Geburt verheiratet war, Unterlagen nach 1.a und 1.b
    3. Personalausweis der Mutter
    4. Wenn die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, zusätzlich entsprechende Unterlagen des Vaters nach 2.a bis 2.c und Urkunde über Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter, sowie ggf. Bescheinigung des Jugendamtes über gemeinsame elterliche Sorge
    5. Wenn die Vaterschaft beim Standesamt anerkannt werden soll und/oder zur Namensführung des Kindes eine Erklärung abgegeben werden soll, zusätzlich entsprechende Unterlagen des Vaters nach 2.a bis 2.c (gemeinsame Vorsprache der Eltern ist hierbei erforderlich)

3. Ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern (oder Eheschließung der Eltern im Ausland)

    1. Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung und Geburtsurkunden der Eltern (bei deren Geburt im Ausland ebenfalls mit beglaubigter Übersetzung)
    2. Reisepässe der Eltern
    3. Geburtsurkunde des vorangeborenen Kindes
    4. Bescheinigung der Namensänderung bei Vertriebenen oder Spätaussiedlern (ersatzweise Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung, Registrierschein, Geburtsurkunden der Eltern mit beglaubigter Übersetzung)

Die Vornamen des Kindes

Achten Sie bitte darauf, dass die angegebenen Vornamen Ihres Kindes richtig sind, auch bezüglich der Schreibweise.

Nach der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt sind Änderungen der Vornamen nicht mehr möglich.

Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge (§§1626 ff. BGB).

Die Sorgeberechtigten sind grundsätzlich bei der Vornamenswahl frei, jedoch dürfen die Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen. 

Der Familienname (Geburtsname) des Kindes

von miteinander verheirateten Eltern

    • die einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen, ist dieser Ehename.
    • die keinen Ehenamen führen, wird (sofern es sich um das 1. gemeinsame Kind handelt) durch die Eltern bestimmt. Diese Bestimmung kann mithilfe des Formulars Erklärung zur Namensführung getroffen werden oder bei gemeinsamer Vorsprache der Eltern beim Standesamt Haan erklärt werden und gilt auch für die weiteren Kinder. Zum Geburtsnamen des Kindes kann entweder der Familienname der Mutter oder der Familienname des Vaters bestimmt werden.

von nicht miteinander verheirateten Eltern

    • denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (als Nachweis dient die entsprechende Bescheinigung des Jugendamts, sowie eine Urkunde über die wirksame Vaterschaftsanerkennung), wird durch die Eltern bestimmt. Auch diese Bestimmung kann mithilfe des Formulars Erklärung zur Namensführung getroffen, oder bei gemeinsamer Vorsprache der Eltern beim Standesamt Haan erklärt werden und gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder. Zum Geburtsnamen des Kindes kann entweder der Familienname der Mutter oder der Familienname des Vaters bestimmt werden.
    • ist der Familienname des Elternteils, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer Vorsprache der Eltern kann im Rahmen der Geburtsbeurkundung die Vaterschaft beim Standesamt wirksam anerkannt werden und/oder eine Erklärung zur Namenserteilung abgegeben werden, damit das Kind den Familiennamen des nichtsorgeberechtigten Elternteils erhält.

von Eltern mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit

    • bestimmt sich nach dem Recht des Staates, dem das Kind angehört.
    • kann, davon abweichend, vom Inhaber der elterlichen Sorge durch Rechts- und/oder Namenswahl bei der Geburtsbeurkundung bestimmt werden.

Nutzen Sie zur Bestimmung des Familiennamens des Kindes bitte ebenfalls das Formular Erklärung zur Namensführung.

Urkunden, Bescheinigungen und Gebühren

Nach Beurkundung der Geburt Ihres Kindes erhalten Sie (gebührenfrei) je eine Bescheinigung

  • zur Vorlage bei der Krankenkasse in Angelegenheiten der Mutterschaftshilfe
  • für die Beantragung von Elterngeld und
  • für die Beantragung von Kindergeld

Geburtsurkunden und mehrsprachige Geburtsurkunden sind mit je 14,00 Euro
gebührenpflichtig.

Bei Namenserteilung ist die Beurkundung der Erklärung mit 23,00 Euro gebührenpflichtig.

Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Bediensteten des Standesamts gerne zur Verfügung.