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Wohnberechtigungsschein & Wohnungsvermittlung

Mit dem Wohnberechtigungsschein kann die Mieterin/ der Mieter nachweisen, dass sie/ er Anspruch auf eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung hat.

Der Wohnberechtigungsschein basiert auf dem Wohnungsbindungsgesetz (§ 5 WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (§ 27 Abs. 3 bis 5 WoFG).

Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben alle Personen, die einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründen können.

Hinzu kommt, dass eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden darf. Diese wird von den einzelnen Bundesländern selbst festgelegt. Rechtlich basiert diese Festlegung auf den §§ 20 bis 24 WoFG. Entsprechend wird das gesamte Einkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen in die Berechnung mit einbezogen. Insoweit sind bestimmte Einkommensgrenzen einzuhalten, die anhand der Personenanzahl gestaffelt ist:

  • 1 Person: 20.420,00 Euro netto im Jahr
  • 2 Personen: 24.600,00 Euro netto im Jahr
  • Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um: 5.660,00 Euro netto im Jahr

Darüber hinaus regelt jede Gemeinde oder auch Stadt ein weiteres Detail individuell. So ist zur Berechtigung der Antragsstellung in vielen Fällen eine Mindestaufenthaltsdauer ausschlaggebend.

Im Hinblick auf die Einkommensgrenzen können Sie sich bei einer persönlichen Vorsprache beim Amt für Soziales und Integration beraten lassen.

Bei der Vermittlung von Sozialwohnungen an wohnungssuchende Personen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Grundsätzlich kann sich jeder, der im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheins ist, als wohnungssuchend eintragen lassen.

Anmeldungen nimmt die Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Soziales und Integration entgegen.

Erforderliche Unterlagen für einen Antrag sind unter anderem:

  • das Antragsformular zum Wohnberechtigungsscheins
  • die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen
  • aktuelle Rentenbescheide
  • aktueller Leistungsbescheid vom Arbeits- oder Sozialamt beziehungsweise vom Jobcenter
  • Schwerbehindertenausweis, etc.


Bearbeitungsgebühr:

  • Rentner und Studenten: 5,00 €
  • ALG - 2 Empfänger: 5,00 €
  • ALG - 1 Empfänger: 10,00 €
  • Berufstätige Personen: 10,00 €