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Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde festgesetzt und erhoben. Ihrem Wesen nach soll sie das Vergnügen, d.h. die Unterhaltung, besteuern. Konkret ist sie zu zahlen für:

  • das Aufstellen von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit,
    Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten,
  • das Durchführen von Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, Striptease-
    Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art und
  • die Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos
    und ähnlichen Einrichtungen.


Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist bei der Besteuerung von Tanzveranstaltungen und Ausspielungen von Geld oder Gegenständen der Veranstalter der Veranstaltung und bei der Aufstellung von Spiel- oder ähnlichen Apparaten der Halter der Apparate.

 

Wann ist die Steuer anzumelden?

Mit der Aufstellung des Apparates/der Apparate oder mit Abschluss der Veranstaltung
beginnt die Vergnügungssteuerpflicht.

Der Aufsteller hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung
hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellungsort bis zum
7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die
Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
ist der Gartenstadt Haan eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Den
Steueranmeldungen sind die entsprechenden Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum beizufügen.


In welcher Form und Höhe wird die Vergnügungssteuer erhoben?

Bei allen Tanz- oder ähnlichen Veranstaltungen ist die Höhe der Steuer anhand
der Größe des benutzten Raumes zu ermitteln. Die Steuer beträgt je
Veranstaltungstag und je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche 1,00 Euro.

Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-
oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach
dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 18 % des Einspielergebnisses und bei
    Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 55,00 Euro je Gerät
  • in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
    bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 v. H. des Einspielergebnisses und
    bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro je Gerät.

Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme
(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

 

Wann ist die Steuer anzumelden ?

Mit der Aufstellung des Apparates/der Apparate oder mit Abschluss der Veranstaltung
beginnt die Vergnügungssteuerpflicht.

Der Aufsteller hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung
hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellungsort bis zum
7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die
Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
ist der Stadt Haan eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Den
Steueranmeldungen sind die entsprechenden Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum beizufügen.