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Reisegewerbe

Unter dem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, beispielsweise "fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten / Flohmärkten. Grundsätzlich betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben selbstständig oder unselbstständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (Hierzu zählen zum Beispiel auch die so genannten Haustürgeschäfte und das Werben für Zeitschriften- und Bücherabonnements) oder selbstständig unterhaltende
Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, die
sogenannte Reisegewerbekarte. Sie kann hier beantragt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Haan haben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Die Ladenschlusszeiten sind auch im Reisegewerbe bindend. Vorerlaubnisse können nicht erteilt werden.

Als Antragsteller/in müssen Sie die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • Zuverlässigkeit.

Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt,
  • ein Passbild aus neuester Zeit
  • Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
  • Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln / Speisen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die "Belehrung gemäß § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz".

Die konkrete Tätigkeit, die mit der Reisegewerbekarte ausgeübt werden soll, ist anzugeben. Eine persönliche Vorsprache ist empfehlenswert, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.

Die zurzeit geltenden Gebühren richten sich nach der Art der Reisegewerbetätigkeit und betragen zwischen 50 Euro und 500 Euro.