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Hundeangelegenheiten nach dem Landeshundegesetz

Am 18.12.2002 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) beschlossen.

Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und ist seit dem 01.01.2003 in Kraft. Es ersetzt die bisher gültige Landeshundeverordnung (LHV).

Welche Hunde fallen unter das Landeshundegesetz? Erstmals enthält das neue Gesetz nunmehr auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, d.h. auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen LHV nicht erfasst waren.

Wichtig für Sie: Die nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW erteilten Erlaubnisse zur Haltung der Hunde sowie die Ausnahmegenehmigungen vom Leinen- und Maulkorbzwang behalten ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für bereits erfolgte ordnungsbehördliche Anmeldungen von Hunden.

Grundsätzlich unterscheidet das LHundG NRW zwischen vier Kategorien von Hunden:

§ 3 Gefährliche Hunde

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

§ 10 Hunde bestimmter Rassen

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napolitano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen

§ 11 Große Hunde

  • Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 cm ist oder deren Körpergewicht 20 kg übersteigt.
  • Kleine Hunde
  • Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen.

Aufgrund des Landeshundegesetzes und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Haan in der z.Zt. geltenden Fassung bestehen für Hundehalter außerdem die nachfolgenden Verpflichtungen:

Für alle Hunde (unabhängig von der Rasse, Größe oder Gewicht) gilt:

  • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
  • Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.

Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, § in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Dies gilt insbesondere für:

  • Fußgängerzone Neuer Markt
  • Fußgängerzone Alter Markt / Friedrichstraße
  • den Bereich Kaiserstraße
  • die Marktpassage

Auf Kinderspielplätzen, Schulhöfen und Bolzplätzen dürfen Tiere überhaupt nicht – auch nicht angeleint – mitgeführt werden!

Haltungsvoraussetzungen

Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit andern Hunden gilt:

Erlaubnispflicht

Die Erlaubnis zur Hundehaltung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • die Sachkunde nachweist
  • die persönliche Zuverlässigkeit besitzt (u.a. Vorlage eines Führungszeugnisses)
  • eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie 250.000 Euro für sonstige Schäden, nachweist,
  • den Hund per Mikrochip kennzeichnen lässt und die Daten der Behörde bekannt gibt
  • bei gefährlichen Hunden ein besonderes privates oder öffentliches Interesse für die Haltung nachweist. Dies gilt nicht, wenn der Hund bereits am 1.1.2003 gehalten wurde.

Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Darüber hinaus kann die Ordnungsbehörde im Einzelfall zur Gefahrenabwehr weitere ordnungsbehördliche Maßnahmen (z.B. Anordnung zur Verhaltenstherapierung, Unfruchtbarmachung, Unterbringung in einem Tierheim, Sicherstellung oder Einschläferung) anordnen. Halter und Aufsichtspersonen, die den Hund führen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.

Auch Aufsichtspersonen müssen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Beim Ausführen des Hundes ist die entsprechende Nachweiskarte mitzuführen.

Der Halter oder die Aufsichtsperson darf nicht gleichzeitig zwei oder mehrere gefährliche Hunde gemeinsam ausführen. Zudem gilt für gefährliche Hunde ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot.

  • Neben der Leinenpflicht gilt eine Maulkorbpflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen.

Eine Befreiung vom Leinen- und / oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.

Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht

  • innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
  • in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen

Formular Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Landeshundegesetz

Für große Hunde (die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder mindestens 20 kg Gewicht haben) gilt:

  • die Anzeigepflicht beim Ordnungsamt. Sie benötigen keine Erlaubnis.

Es sind folgende Unterlagen beizubringen:

  • Sachkundenachweis der Halterin / des Halters
  • Zuverlässigkeit der Halterin / des Halters
  • Nachweis einer besonderen Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie 250.000 Euro für sonstige Schäden,
  • Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip und Mitteilung der Daten an das Ordnungsamt
  • eine Leinenpflicht besteht außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Anzeige gem. § 11 des Landeshundegesetzes über die Haltung eines großen Hundes.

Zur Beantragung der Haltungserlaubnis bitte folgendes Formular dem Ordnungsamt zukommen lassen: Antrag Haltungserlaubnis nach §3 und §10 LHundNRW