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Fundbüro

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dies gemäß § 965 BGB ff unverzüglich der zuständigen Behörde (in der Regel das Fundamt am Wohnort) anzuzeigen oder die Fundsache dort abzugeben.

Fundstücke werden 6 Monate verwahrt. Anschließend kann der Finder die Fundsache erhalten. Nähere Informationen hierzu erteilen gerne die zuständige Sachbearbeitung.

Sind Sie an einem Fundgegenstand interessiert? Das Fundbüro veräußert ständig Fundgegenstände, deren Lagerungsfrist abgelaufen ist und deren Finder auf den Eigentumserwerb verzichtet hat. Fundversteigerungen finden wegen der geringen Anzahl der verwendungsfähigen Fundgegenstände und dem damit verbundenen Aufwand nicht statt.