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Brauchtumsfeuer

Der starke Anstieg der Anzahl der Brauchtumsfeuer in den letzten Jahren führte zu vielen Beschwerden von Bürgerinnen und Bürger, die sich durch Rauch und Geruch erheblich belästigt und gesundheitlich beeinträchtigt fühlten. § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes bestimmt daher, dass das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Daher werden an ein Brauchtumsfeuer seit 2006 folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • der Zweck des Feuers ist nicht darauf gerichtet, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen,
  • das Feuer dient der Brauchtumspflege und wird in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet,
  • das Feuer muss im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein.

Es darf nur trockener und scheitiger Baum- und Strauchschnitt oder Reisig verbrannt werden, auf keinen Fall dürfen sonstige Abfälle, wie z.B. Haus- und Sperrmüll, Reifen, Plastikabfälle oder ähnliche Materialien verbrannt werden.