Bewachungsgewerbe
Bewachung ist definiert als "Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen". Das selbstständige Betreiben des Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig nach § 34a Gewerbeordnung.
Als Antragsteller/in müssen Sie die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen:
- Zuverlässigkeit,
- erforderliche Mittel.
Eine 80stündige Unterrichtung oder eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer ist ebenfalls Pflicht.
Das beschäftigte Wachpersonal wird in einer 40stündigen IHK-Unterrichtung geschult. Für die besonders sensiblen Tätigkeitsbereiche als Citystreife, Kaufhausdetektiv/in und Diskothekentürsteher/in ist seit Januar 2003 eine Sachkundeprüfung erforderlich.
Einzelheiten zu Unterrichtung und Sachkundeprüfung erfahren Sie bei der Industrie- und Handelskammer.
Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister "zur Vorlage bei einer Behörde",
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
- Vermögensübersicht, Mittelnachweis
- Unterrichtungsbescheinigung oder Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer.