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Bewachungsgewerbe

Bewachung ist definiert als "Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen". Das selbstständige Betreiben des Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig nach § 34a Gewerbeordnung.

Als Antragsteller/in müssen Sie die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • Zuverlässigkeit,
  • erforderliche Mittel.

Eine 80stündige Unterrichtung oder eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer ist ebenfalls Pflicht.

Das beschäftigte Wachpersonal wird in einer 40stündigen IHK-Unterrichtung geschult. Für die besonders sensiblen Tätigkeitsbereiche als Citystreife, Kaufhausdetektiv/in und Diskothekentürsteher/in ist seit Januar 2003 eine Sachkundeprüfung erforderlich.

Einzelheiten zu Unterrichtung und Sachkundeprüfung erfahren Sie bei der Industrie- und Handelskammer.

Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister "zur Vorlage bei einer Behörde",
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
  • Vermögensübersicht, Mittelnachweis
  • Unterrichtungsbescheinigung oder Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer.