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Sondernutzungserlaubnisse

Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Mit Plätzen sind beispielsweise auch Wendehammer und Parkplätze erfasst. Parkhäuser, Tiefgaragen oder Parkpaletten werden, auch wenn sie der Stadt gehören, nicht straßenrechtlich gewidmet.

Zur öffentlichen Straße gehören:

Straßenkörper

  • bautechnisch: Straßenuntergrund, Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, Straßenunterbau, Straßenoberbau, Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und Lärmschutzanlagen
  • verkehrstechnisch: Fahrbahn, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Bankette, Bushaltestellenbuchten, Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen, und Flächen verkehrsberuhigter Bereiche.

Luftraum über der Straße

Jede Benutzung innerhalb des Lichtraumprofils ist als Sondernutzung zu behandeln, außerhalb des Lichtraumprofils kann die Nutzung bürgerlich-rechtlich geregelt werden.
Zubehör: Amtliche Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Bepflanzung und

Nebenanlagen

die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch.

Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung:

  • Verteilen von kommerziellem Werbematerial,
  • zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle,
  • Informationsstände (auch zur politischen Werbung) und sonstige Veranstaltungen.
  • Kurzfristige Veranstaltungen, die einen politischen, religiösen, weltanschaulichen, gesellschaftlichen, sozialen, gemeinnützigen oder caritativen Zweck verfolgen, werden zugelassen, wenn es aus straßenverkehrlicher Sicht möglich ist. Für das Aufstellen von Informationsständen, die einen der Zwecke verfolgen, gibt es fest vorgeschriebene Standorte, Ausnahmen werden nicht gemacht
  • Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus sowie kurzfristiger Eisverkauf aus einem Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße
  • Geschäftsschilder, Schutzdächer, Markisen, Vordächer und andere Bauteile, die nicht nur geringfügig in den Luftraum über der Straße hineinragen; Werbeanlagen und Geschäftsschilder, wenn es sich um Fremdreklame und sogenannte gemischte Werbeanlagen handelt, oder wenn der Luftraum der Straße entsprechend genutzt wird
  • Verkaufsautomaten/ Warenautomaten, da sie keinen Kontakt nach außen darstellen, sondern eine Verlagerung eines Teils des Betriebes
  • Anfertigung, Aufstellung und Verkauf von Gemälden, Plastiken etc. sowie Betreiben von Pflastermalerei, trotz Berücksichtigung der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 GG,
  • Nutzungen, die mit der Versammlung und Meinungsbildung sowie Meinungsäußerung keinen Zusammenhang haben, beispielsweise Imbiss- und Getränkestände
  • Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz zu Wohnzwecken
  • Abstellen eines Wohnwagens über die Frist der StVO hinaus
  • Benutzung eines Parkplatzes zum Güterumschlag
  • Abstellen von nicht (mehr) zugelassenen Kraftfahrzeugen, auch wenn sie betriebsbereit sind,
  • Verkaufsstände
  • Litfaßsäulen, Baubuden, Bauzäune, Gerüste, Container, Werbeanhänger

Die Anträge können formlos oder mit Vordruck gestellt werden. Den Vordruck erhalten Sie auf Anforderung oder hier:

  • Antrag auf Genehmigung einer Sondernutzung für das Aufstellen/ Anbringen von Werbeträgern
  • Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (Abstellen eines Containers, Gerüststellung, Materiallagerung, Informationsstand etc.)


Sondernutzungsgenehmigungen sind gebührenpflichtig!