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Grundsicherung


Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) XII kann Ihnen zustehen, wenn Sie

  • die Altersgrenze (nach Geburtsjahren gestaffelt) erreicht haben oder älter,
  • oder dauerhaft erwerbsgemindert sind und
  • Ihr Einkommen und Vermögen beziehungsweise das Ihres Ehe- oder Lebenspartners nicht dazu ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung wird zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen und gegebenenfalls das des Ehe- oder Lebenspartners, nicht ausreicht.

Die Grundsicherung umfasst

  • den maßgeblichen Sozialhilferegelsatz
  • die angemessenen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Mehrbedarfe zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal G und bei Krankheit, wenn eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn eine anderweite Sicherung im Krankheitsfall nicht gesichert ist.

Grundsicherung wird auch bei stationärer Unterbringung zum Beispiel in einer Pflegeeinrichtung gewährt. Sollte auch Hilfen in Einrichtungen gewährt werden, so ist für die Grundsicherungsleistungen auch der Kreis Mettmann zuständig.

Bei der Antragstellung ist Ihnen die hiesige Pflege- und Wohnberatung behilflich.

Von unterhaltspflichtigen Kindern beziehungsweise Eltern wird kein Unterhalt gefordert, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.