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Gewerbesteuer

Aktuelles

Unbürokratische Hilfe für Gewerbetreibende der Stadt Haan:

Uns ist bewusst, dass durch die angeordneten Restriktionen in Zusammenhang mit der Coronakrise viele Gewerbetreibende in erhebliche finanzielle Not geraten werden und es bis zur Gewährung von staatlichen Hilfen unter Umständen noch einige Zeit dauern kann.

Die Stadt Haan wird daher ab sofort bei Anträgen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer ab dem 2. Quartal 2020 (Zahltermin 15.05.2020) zugunsten der Betroffenen ihren Ermessens- und Entscheidungsspielraum unbürokratisch weitestgehend auszunutzen. Auch bei Stundungsanträgen zu bereits festgesetzten und fälligen Gewerbesteuern soll großzügig verfahren werden. Hier ist jedoch weiterhin ein formeller Stundungsantrag zu stellen. Bitte beachten Sie dabei folgende Hinweise. Die Stundung soll dabei zunächst bis zum Jahresende 2020 zinslos erfolgen.


Allgemeines

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (Objekt-, Sachsteuer). Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Hebeberechtigt sind die Gemeinden, die den Steuersatz für die Gewerbesteuer durch Beschluss selbst festlegen. Ist ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden aktiv, so wird die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer durch Zerlegung anteilig auf diejenigen Gemeinden verteilt, in denen der Gewerbebetrieb über eine Betriebsstätte verfügt. Steuerschuldner ist der Inhaber des Gewerbebetriebes (Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gewerbesteuer-36315).

Die Steuerpflicht ist im Gewerbesteuergesetz geregelt.

Auf die zu erwartende Steuer sind Vorauszahlungen zu entrichten. Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ist dem zuständigen Finanzamt eine Gewerbesteuer-Erklärung zur Festsetzung des einheitlichen Messbetrages einzureichen. Aufgrund des vom Finanzamt erteilten Gewerbesteuermessbescheides (oder Zerlegungsbescheides) setzt die Steuerabteilung der Gartenstadt Haan die Gewerbesteuer unter Anwendung des Hebesatzes mit Anrechnung der festgesetzten Vorauszahlungen durch Bescheid fest.

Änderungen der Vorauszahlungen nach dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 sind beim zuständigen Finanzamt auf einem Vordruck zu stellen. Den Vordruck erhalten Sie beim Finanzamt.

 

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerben und bei Personengesellschaften zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Aufnahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind. Sie endet mit der Betriebseinstellung.
Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Abschluss jeglicher Tätigkeit.

Das Finanzamt ermittelt anhand der Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Der Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem Gewerbesteuersatz der Gartenstadt Haan multipliziert, um die Gewerbesteuer festzusetzen. Der Hebesatz der Stadt Haan wird jährlich vom Rat der Stadt Haan beschlossen und liegt seit dem 01.01.2015 bei 421%.


Fälligkeiten

Für Vorauszahlungen sind die Zahlungstermine zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres vorgegeben.

Sonderzahlungen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.


Hinweise

Zahlen Sie bitte fristgemäß (vorzugsweise mit SEPA-Mandat). Nehmen sie bei Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig Kontakt zu uns auf. Gerne prüfen wir für Sie die Möglichkeit einer Stundung / Ratenzahlung. Sie vermeiden Unannehmlichkeiten, Arbeit und weitere Kosten durch die sonst einsetzende Zwangsvollstreckung.