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Abgemeldete Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum

Nicht mehr zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge (Kfz) dürfen im öffentlichen Verkehrsraum nicht abgestellt werden. Hinweise werden gerne persönlich oder telefonisch entgegengenommen.

Das Abstellen derartiger Fahrzeug stellt außerdem eine unerlaubte Sondernutzung dar, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann.

Gegebenenfalls werden rechtwidrig abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der Eigentümerin / des Eingentümers gebührenpflichtig sichergestellt.