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Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre minderjährigen Kinder. Er hilft den Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt zahlt.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind,

  • das bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • in Deutschland seinen Wohnsitz hat,
  • von dem anderen Elternteil keinen, nicht ausreichend, nicht regelmäßig oder nicht rechtzeitig Unterhalt erhält und
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahre wird nur dann wirksam, wenn das Kind nicht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II steht, er aber ein Einkommen von mindestens 600,00 € monatlich erzielt oder wenn durch die UVG-Leistung die SGB II - Hilfebedürftigkeit vermieden wird.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter und dem sogenannten Mindestunterhalt (§ 2 Absatz 1 UVG in Verbindung mit § 1612a Absatz 1 Satz 3 BGB).

Der Unterhaltsvorschuss beträgt derzeit:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahre: 230,00 € (480,00 € Mindestunterhalt abzüglich des gesamten Erstkindergeldes in Höhe von 250,00 €)
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahre: 301,00 € (551,00 € Mindestunterhalt abzüglich des gesamten Erstkindergeldes in Höhe von 250,00 €)
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395,00 € (645,00 € Mindestunterhalt abzüglich des gesamten Erstkindergeldes in Höhe von 250,00 €)

Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden zum Beispiel darüber hinaus abgezogen:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
  • Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält und
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch sonstiges Einkommen des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird.

Kontakt

  1. Unterhaltsvorschuss

    Alleestraße 8
    42781 Haan

  2. Frau Lützner

    Alleestraße 8
    42781 Haan

Unterhaltsvorschuss Heranziehung

Erhalten Mütter oder Väter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, muss der jeweils andere Elternteil Unterhalt in Geld bezahlen. Er wird daher nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Unterhaltszahlung herangezogen.

Die Heranziehung ermittelt hierfür das unterhaltsrelevante Einkommen und führt eine eigene Unterhaltsberechnung durch.

Für die Überprüfung der Unterhaltspflicht werden mindestens benötigt:

  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate; bei Selbstständigen der letzten 3 Jahre,
  • Nachweis über Höhe der Miete,
  • Nachweis über Schuldverpflichtungen, die erfüllt werden,
  • Nachweise über Einkommen aller im Haushalt lebender Familienangehöriger,
  • Nachweis über weitere Unterhaltsverpflichtungen

Die Heranziehung versucht im Rahmen des Forderungsmanagements eine einvernehmliche Lösung mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil herbeizuführen. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, leitet die Heranziehung ein gerichtliches Unterhaltsfestsetzungsverfahren ein. 

In Rahmen der Vollstreckung wird der festgesetzte Unterhaltsanspruch beigetrieben.

Kontakt

  1. Heranziehung Unterhaltsvorschuss

    Alleestraße 8
    42781 Haan

  2. Frau von Appen

    Alleestraße 8
    42781 Haan

  3. Frau Stemmler

    Alleestraße 8
    42781 Haan