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Rückforderung von Sozialleistungen

Jeder der Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, sind unverzüglich mitzuteilen, vgl. § 60 Sozialgesetzbuch I (SGB I).

Erhält der Bedürftige also zu Unrecht Sozialhilfe, auf Grund falscher oder unvollständiger Angaben oder aufgrund eines Versehens der Behörde, so hat er diese zurückzuzahlen. Ob die Angaben bewusst falsch oder unvollständig abgegeben wurden ist hierbei unerheblich. Bei bewusst falschen Angaben besteht sogar die Möglichkeit zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Betruges gegen den Leistungsbezieher.

Zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage kann der Sozialhilfeträger laufende oder einmalige Geldleistungen auch als Darlehen gewähren, § 38 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Als vorübergehend wird ein Zeitraum von maximal sechs Monaten angesehen. Denkbar ist ein solches Darlehen etwa im Falle einer finanziellen Überbrückung bis zur ersten Rentenzahlung. Ein solches Darlehen ist natürlich zurückzuzahlen.

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger, wie etwa das Jobcenter oder die Krankenkasse, in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist dieser zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet, § 105 SGB XII.

Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist darüber hinaus verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat, § 103 SGB XII.

Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter (Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer) die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

Darüber hinaus ist zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat, § 104 SGB XII.

Der Erbe eines Sozialhilfebeziehers, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners sind grundsätzlich zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht jedoch nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall angefallen sind.

Sofern der Leistungsbezieher selbst Erbe wird, ist dies dem Sozialamt sofort mitzuteilen und er ist ebenfalls zum Kostenersatz verpflichtet.