Sprungziele
Inhalt

Hilfe zur Pflege


Grundsätzlich sind alle Personen, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, sowie alle Privat-Krankenversicherten, gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert.

Personen, die weder gesetzlich noch privat pflegeversichert sind oder deren Pflegebedarf durch die Versicherungsleistung nicht abgedeckt ist, können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe (SGB XII) erhalten.

Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch XI, Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) haben Vorrang gegenüber der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII.

Die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII hat gegenüber Pflegebedürftigen deshalb gegebenenfalls einzutreten bei

  • Versicherten, die die 2-jährige Wartezeit noch nicht erfüllt haben
  • Pflegebedürftigen, deren notwendiger Pflegebedarf durch die gedeckelten Leistungen der Pflegeversicherung nicht abgedeckt werden können
  • Personen, die voraussichtlich weniger als 6 Monate pflegebedürftig sind
  • Pflegebedürftigen, die den Krankheits- oder Behindertenbegriff des Sozialgesetzbuches (SGB) XI nicht erfüllen
  • nicht Kranken- oder Pflegeversicherten.

Neben dem Pflegegeld kann der Pflegebedürftige zum Beispiel noch weitere Leistungen erhalten:

  • Übernahme der Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist
  • Beratung der Pflegeperson
  • Maßnahmen zur zeitweiligen Entlastung der Pflegeperson