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Bestattungskosten


Zuständigkeit

Zuständig für die Stadt Haan ist der Kreis Mettmann - Übernahme von Bestattungskosten.


Informationen zur Übernahme von Bestattungskosten 

Im § 74 des Sozialgesetzbuches (SGB) XII lautet es: Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Hinter dieser knappen Vorschrift verbirgt sich in Wahrheit eine sehr umfangreiche, komplizierte Rechtsmaterie. Die Prüfung und Gewährung von Leistungsansprüchen nach § 74 SGB XII gehört zu einer der schwierigsten Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Es gibt zu Einzelaspekten der Übernahme von Bestattungskosten verschiedene (teils widerstreitende) Rechtsauffassungen, die sich durch Rechtsprechung und Literatur herausgebildet haben, daraus resultierend auch eine gewisse Rechtsunsicherheit und teilweise eine unterschiedliche Entscheidungspraxis in den verschiedenen Kommunen.

Unstreitig und allgemein anerkannt sind allerdings folgende Aspekte, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben:

  • Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind nur die zur Kostentragung Verpflichteten. Es ist zu unterscheiden zwischen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht. Die Bestattungspflicht ist landesgesetzlich geregelt. Als kostentragungspflichtig im Sinne des § 74 SGB XII sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 2.02) diejenigen Personen anzusehen, die der Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen können, weil sie rechtlich notwendig von dieser Pflicht getroffen werden.
  • Kostentragungspflichtige, die dieser von vorneherein nicht ausweichen können, sind in der nachfolgend genannten Rangliste verpflichtet:
    1. Vertraglich Verpflichtete
    2. Erben
    3. Unterhaltspflichtige
    4. öffentlich-rechtlich Verpflichtete nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz
  • Nach § 8 Bestattungsgesetz NRW gilt hier nachstehende Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder.
  • Berücksichtigungsfähig sind stets nur die erforderlichen Kosten einer Bestattung. "Erforderlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nach den Umständen des Einzelfalles entsprechend auszufüllen ist. In jedem Fall wird also individuell zu ermitteln sein welche Kostenpositionen überhaupt anerkennungsfähig sind und in welcher Höhe diese Kosten noch als "erforderlich" betrachtet werden können.
  • Bei der Anspruchsprüfung spielt letztendlich der Aspekt der Zumutbarkeit eine entscheidende Rolle. Bestattungskosten sind nur zu übernehmen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Hier ist also die Zumutbarkeit im wirtschaftlichen Sinne gemeint. Die Übernahme von Bestattungskosten erfordert eine Bedürftigkeitsprüfung nach sozialhilferechtlichen Maßstäben. Dabei geht es nicht etwa - wie gelegentlich angenommen wird - um die Bedürftigkeit des Verstorbenen, sondern allein um die Bedürftigkeit derjenigen Personen, die den Anspruch geltend machen.Aufgrund der Tatsache, dass die Frage der Zumutbarkeit zur Tragung der Bestattungskosten auch vielfach in den privatesten Bereich dringt, ist neben der empfohlenen schriftlichen Antragstellung, auch ein persönliches Gespräch mit den Leistungsberechtigten notwendig und zu empfehlen.
  • Die örtliche Zuständigkeit ist nach § 98 Abs. 3 SGB XII wie folgt geregelt: War der Verstorbene bis zu seinem Tode selbst Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe, dann ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der dem Verstorbenen bis zuletzt Sozialhilfe leistete. Hat der Verstorbene zum Beispiel Leistungen nach dem Sozialbuch (SGB) XII in Haan erhalten, wäre der örtlich zuständige Träger der Kreis Mettmann.

Anderenfalls ist der Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.